Nachhaltigkeitsgesetz
Das
Notstandsgesetz für Deutschland
für
Mittelstandsförderung, Bürokratieabbau, Ausbildungsförderung,
Lebensqualität, fairTrade
Eine Gesetzesinitiative der Bürgerinitiative
prosperRegio, um in 10 Jahren 8 Millionen nachhaltige, profitable und
würdige Arbeitsplätze in mittelständischen Unternehmen mit Sitz und
Willensbildung vor Ort zu schaffen, um die 1,5 Billionen € Staatsschulden
abzubauen und die Politik wieder handlungsfähig zu machen und um soziale
Sicherheit zu schaffen durch Halbierung der Beitragssätze für
Arbeitslosenversicherung, Krankenkassen und Rentenversicherung
Nachhaltigkeitsgesetz (pdf-Datei, 96
Seiten DIN A 4, kostenlos)
Gerald-R.
Engelhardt - Nachhaltigkeitsgesetz ISBN 3-8334-2548-2, 10,-- € - Bestellen
bei Amazon
Inhaltsverzeichnis des Nachhaltigkeitsgesetzes:
Mene-Tekel
Tekel ist der staatliche
türkische Tabakmonopolist. Bis vor ein paar Jahren war Tekel ein 70 Jahres
altes, behäbiges, ineffizientes Staatsunternehmen, träge und fett wie eben fast
alle solche Monopolunternehmen in Staatsbesitz. Tekel hatte das Monopol zur
Zigaretten-produktion für die ganze Türkei. Importe waren verboten. So was ist
unmodern und schlecht. Heutzutage sind Globalisierung und freier Welthandel
angesagt und keine Monopolbetriebe in Staatsbesitz. Seinen Tabak kaufte Tekel
ausschließlich bei türkischen Kleinbauern. Damit und dadurch sicherte es die
Existenz von 2.000.000 Familien.
Multinationale
US-amerikanische Tabakkonzerne kauften sich ein paar türkische Politiker,
knackten das Tabakmonopol von Tekel, bauten eigene, vollautomatisierte
Zigarettenfabriken und produzieren dort nun mit überwiegend amerikanischem
Tabak American Blend Cigaretts. Die Profite, die dadurch generiert werden,
fließen zu einem kleinen Teil an US-amerikanische Tabakbauern und zum größten
Teil an die Eigentümer der US-Tabakkonzerne. Vermutlich vergrößern die
ausgeschütteten Dividenden dann das weltweit auf der Suche nach lukrativen
Anlagemöglichkeiten vagabundierende Spekulations-kapital.
2.000.000,
in Worten zwei Millionen kleinbäuerliche Familien in ländlichen Gegenden der
Türkei werden dadurch in absehbarer Zeit ihre Existenzgrundlage verlieren. Das
hat folgende Auswirkungen: Ein Teil der armen Bevölkerung der Türkei verarmt
noch ein Stückchen mehr, während umgekehrt Kapital in Form von Profiten aus der
armen Türkei in die reichen USA fließen. Die 2.000.000 kleinbäuerlichen
Familien, das werden etwa 10.000.000 Menschen sein, in Worten zehn Millionen
Menschen, die, ihrer bisherigen Existenzgrundlage beraubt, werden nicht so
einfach sang- und klanglos sterben. Ein Teil wird an Ort und Stelle irgendeine
neue Existenz aufbauen können. Die große Mehrzahl aber, die Jungen ohnehin,
werden zunächst in die türkischen Großstädte drängen, in die Touristenorte, und
dort das Proletariat, den billigen und willigen Arbeitsmarkt verstärken, und
sie werden in den über Nacht erbauten Elendssiedlungen an den Stadträndern die
fundamental-islamistischen polit-klerikalen Organisationen verstärken. Die
Landflucht wird in der Türkei also ebenso massiv verstärkt wie die
Radikalisierung weiterer Teile der Bevölkerung. Ein Teil dieser
Landflüchtenden, und sicher nicht der faulste, wird auch die Unbillen und
Beschwernisse auf sich nehmen und ins Ausland gehen, allen voran in die Länder
der EU. Damit hat das Verhalten der US-amerikanischen Tabakkonzerne einen
unmittelbaren und zwar negativen Einfluss auf die europäische
Arbeitsmarktsituation.
Das
tatsächliche Problem geht aber weit über den Casus Tekel hinaus, und statt Tabak kann man jedes andere Produkt wählen,
Holz, Zucker, Bananen, Kaffee, Stahl, Textilien, und statt der US-amerikanischen
kann man jeden multinationalen Konzernen nehmen, weil es nämlich ein
grundlegendes Problem der Weltwirtschaft ist: Anonymes Kapital, machtvoll
gebündelt in multinationalen Konzernen und damit nirgendwo ansässig und
niemandem verantwortlich als nur sich selbst, den CEO’s und Boards of
Directors, die sich denn auch unverschämt und dreist aus den Schatullen
bedienen, zerstört branchen- und produktorientiert massenweise die
Lebensgrundlagen selbständiger Existenzen und kleiner inhabergeführter Unternehmen,
überlässt sie ohne Alternativen, Optionen und Perspektiven mitleidlos ihrem
Schicksal und akkumuliert weiterhin Kapital, um es erneut in anderen Branchen,
anderen Ländern und anderen vollautomatisierten Fabriken zu neuen
Profitmaximierungen einzusetzen oder es, mangels lukrativer
Anlagemöglichkeiten, spekulativ weltweit vagabundieren zu lassen.
Von
den zwei Millionen türkischen Familien werden die allerwenigsten jemals wieder
eine würdige Arbeit finden. Ihre elenden Dörfer im Osten Anatoliens werden noch
weiter verelenden, genauso wie jene Dörfer im Osten Deutschlands, in Osteuropa,
in Russland, nach dem Zusammenbruch der dortigen Unternehmen nach der Wende.
Wende zu was?
Ost-Anatolien
ist bald überall!
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt:
Förderungsmittel
§ 1 Ökonomischer Paradigmenwechsel zu
Gunsten des Mittelstands
§ 2 Begriffsbestimmung Mittelstand
§ 3 Förderung von Existenzgründern
§ 4 Steuerbefreiung für den nachhaltig produzierenden Mittelstand
§ 5 Sozialversicherungspflicht für
Mittelständler
Zweiter Abschnitt:
Organisationsmittel
§ 6 Einstellung der Agrarsubventionen
§ 7 Schutzzölle für subventionierte
Produkte
§ 8 Wirtschaftsabkommen zum freien
Handel unsubventionierter Produkte
§ 9 Genossenschaftsgesetznovelle
§ 11 Procedere für
Wagniskapitalfinanzierung
Dritter Abschnitt:
Organisatorische Einrichtungen
§ 12 Kommunalökonomische
Bürgerinitiative prosperRegio
(1) Areopag Senat der
Leistungsträger aus Wirtschaft und Wissenschaft
(2) Apella Gesellschaft
zur Förderung regionaler Produkte und Branchen
(3) Agora Virtueller
Marktplatz
§ 15 Institut für nachhaltige Ökonomie
Greifswald
§ 16 Hochschule für Unternehmensführung
Bergen auf Rügen / Sassnitz
§ 17 Hochschule für Projektmanagement
Ribnitz-Damgarten / Barth
§ 18 Forschungs- und
Entwicklungsinstitute
(1) Institut für
Unternehmensplanung Wolgast
(2) Institut für Saatgut
von Acker- und Wiesenpflanzen Anklam
(3) Institut für Saatgut
von Sträuchern und Bäumen Ueckermünde
(4) Institut für
Infrastruktur Demmin
(5) Institut für
Verfahrenstechnik Teterow
(6) Institut für
Anwendungstechnik Neubrandenburg
(7) Institut für
Fahrzeug- und Motorenbau Rostock
(8) Institut für
Werkzeugmaschinenbau Schwedt / Oder
(9) Institut für
Landmaschinen Pasewalk
(10) Institut für
Gewerbeeinrichtungen Prenzlau
(11) Institut für
Verpackungen Parchim
(12) Institut für
Bauwesen Pritzwalk
(13) Institut für
Schädlingsbekämpfung Wittenberge
(1) Apella Heilkräuter
Aschersleben
(2) Apella
Hanfwirtschaft Bad Frankenhausen
(4) Apella
Wassertierwirtschaft Güstrow
(5) Apella
Flachswirtschaft Halberstadt
(6) Apella Beeren, Obst,
Nüsse Burg
(7) Apella Süß
Lutherstadt Eisleben
(8) Apella Brennen &
Brauen Nordhausen
(9) Apella Sauer
Mühlhausen/Thüringen
(11) Apella Farben,
Lacke, Klebstoffe Artern
(12) Apella Nutz- und
Zierpflanzen Sangerhausen
(13) Apella
Haushaltsmittel Schleiz
Vierter Abschnitt:
Projektorganisation Mittelstandsförderung
§ 20 Federführer Mittelstandsförderung
§ 21 Projektdirektor und
Wirtschaftsakademie Mittelstandsförderung Stralsund
§ 22 Projektetat Teil A.
Mittelstandsförderung
§ 24 Projektbilanz
Mittelstandsförderung
(2) Projektziele Mittelstandsförderung
(a) Schaffung von
Arbeitsplätzen
(c) Sanierung der sozialen
Sicherung
(3) Übertrag zu Teil B. Bürokratieabbau
§ 25 Gesetzesfolgenabschätzung Teil A.
Mittelstandsförderung
(1) Revitalisierung der kommunalen Ökonomie
(2) Förderung inhabergeführter Unternehmen
(3) Agrarpreise, Importzölle und Wirtschaftsabkommen
(4) Konvertierung von Agrarsubventionen zu Wagniskapital
(5) Investitionslenkung in ländliche Gebiete
(7) Globalisierung des Mittelstands durch Zukunftstechnologien
Inhaltsverzeichnis
Teil B. Bürokratieabbau
Erster Abschnitt:
Rechtsvorschriften
§ 26 Paradigmenwechsel Bürgerrechte und
Beamtenpflichten
§ 27 Begriffsbestimmung Bürokratie
§ 28 Amtsnovelle zur wirtschaftlichen
Betriebsführung
§ 29 Änderung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes
§ 30 Bürgerrecht auf Akteneinsicht
§ 34 Staatsanwaltschaftsnovelle
§ 36 Monopolversorgungsnovelle
Zweiter Abschnitt:
EDV-Vorschriften
§ 40 Standardsoftware mit freiem
Quellcode
§ 41 Software-Applikationen mit freiem
Quellcode für öffentliche Dienstleistungen
§ 45 Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina
§ 46 EDV in Bildungseinrichtungen
§ 48 Auslagerung von EDV-Leistungen
Dritter Abschnitt:
Organisatorische Einrichtungen
§ 49 EDV-Fondsverwaltung in
Finsterwalde
§ 50 Hochschule für Informatik und
Projektmanagement Frankfurt/Oder – Slubice
§ 51 Bundesämter für Hard- und Software
(1) Bundesamt für
Systemanalyse und Software Cottbus
(2) Bundesamt für
Standardsoftware Guben-Gubin
(3) Bundesamt für
Kommunalsoftware-Applikationen Görlitz
(4) Bundesamt für
Regionalsoftware-Applikationen Hoyerswerda
(5) Bundesamt für
Nationalsoftware-Applikationen Pirna
(6) Bundesamt für
Kommandosoftware-Applikationen Riesa
(7) Bundesamt für virtuelle
Märkte Zittau
(8) Bundesamt für
Rechner und Netzwerke Bautzen
(9) Bundesamt für
Lernlabors und Telearbeitsplätze Meissen
(10) Bundesamt für
Peripherie-Hardware Chemnitz
(11) Bundesamt für
EDV-Systeme Leipzig
(12 Bundesamt für
Kommunikationsnetze Erfurt
Vierter Abschnitt:
Projektorganisation Bürokratieabbau
§ 52 Federführer Bürokratieabbau
§ 53 Projektdirektor und
Wirtschaftsakademie Bürokratieabbau Dresden
§ 54 Projektetat Teil B.
Bürokratieabbau
§ 56 Projektbilanz Bürokratieabbau
(1)Übertrag aus Teil A Mittelstandsförderung
(2) Projektziele Bürokratieabbau
(3) Übertrag zu Teil C. Ausbildungsförderung
§ 57 Gesetzesfolgenabschätzung Teil B.
Bürokratieabbau
(2) Effizienzsteigerung in der Öffentlichen Verwaltung
(4) Niedrigere Preise für bessere Versorgungsleistungen
(5) Europäische Soft- und Hardwareindustrie
(6) Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina
(7) Europäische Amtssprache Latein
Inhaltsverzeichnis Teil C.
Ausbildungsförderung
Erster Abschnitt: Berufsausbildung
§ 58 Recht auf kostenlose Berufsausbildung
§ 63 Finanzierung der Ausbildungsplätze
Zweiter Abschnitt:
Organisationsmittel
§ 65 Leistungspflicht auf Gegenseitigkeit
§ 66 Kommunalwerk Phoenix eGen.
§ 69 Auflösung der Bundesagentur für Arbeit
Dritter Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
§ 71 Berufstechnikzentren (BTZ)
(1) BTZ Bernburg -
Schmied, Schlosser, Mechaniker
(2) BTZ Bitterfeld -
Gläser, Spiegel, Kacheln, Töpfe, Schmuck
(3) BTZ Borna – Kupfer,
Bronze, Messing
(4) BTZ Brandenburg -
Mauer, Putz, Stuck, Estrich, Fliesen
(5) BTZ Dessau - Mahlen,
Pressen, Schroten
(6) BTZ Dömitz - Hühner,
Enten, Gänse, Hasen
(7) BTZ Eisenhüttenstadt
- Organisieren, Korrespondieren, Archivieren
(8) BTZ Forst –
Waschmaschinen, Herde, Fernseher, Radios
(9) BTZ Gardelegen –
Putz, Stuck, Fliesen, Tapeten, Farben, Boden, Deko
(10) BTZ Genthin -
Heizung, Sanitär, Gas, Wasser, Strom
(11) BTZ Glauchau –
Rechner, Monitore, Drucker, Mäuse, Scanner
(12) BTZ Hagenow -
Kochen, waschen, putzen, nähen, stricken
(13) BTZ Haldensleben -
Schweißen, schneiden, brennen, löten
(14) BTZ Hettstedt – Häuser,
Möbel, Intarsien, Schnitzereien, Fässer
(15) BTZ Jüterbog - Käse,
Milch, Joghurt
(16) BTZ Kamenz – Drehen,
feilen, bohren, schrauben
(17) BTZ Köthen - Klaviere,
Geigen, Harmonikas
(18) BTZ Lübben -
Spinnen, weben, schneidern
(19) BTZ Luckenwalde -
Konstruieren, zeichnen, berechnen
(20) BTZ Sömmerda -
Wurst, Schinken, Fleisch
(21) BTZ Meerane –
Hammer, Zange, Feile, Meißel, Kelle
(22) BTZ Quedlinburg -
Konservieren, kühlen, kochen, salzen, räuchern
(23) BTZ Salzwedel -
Schweine, Kühe, Schafe
(24) BTZ Querfurt –
Seife, Soda, Parfüm, Haarwaschmittel
(25) BTZ Senftenberg -
Frisur, Maniküre, Massage, Pflege, Hygiene
(26) BTZ Spremberg -
Singen, tanzen, erzählen, basteln, spielen
(27) BTZ Stendal - Dach,
Fassade, Fenster, Isolierung, Spengler
(28) BTZ Weida - Gerben,
Leder, Pelze, Schuhe, Sättel
(29) BTZ Wurzen - Wagen,
Rikschas, Schlitten, Rodel, Schier
(30) BTZ Zerbst - Uhren,
Schmuck, Messgeräte
Vierter Abschnitt:
Projektabwicklung Ausbildungsförderung
§ 72 Federführer Ausbildungsförderung
§ 73 Projektdirektor und
Wirtschaftsakademie Ausbildungsförderung Halle/Saale
§ 74 Projektetat Ausbildungsförderung
§ 76 Projektbilanz Ausbildungsförderung
(1) Übertrag aus Teil B.
Bürokratieabbau
(2) Projektziele Teil C.
Ausbildungsförderung
(3) Übertrag zu Teil D. Ausbildungsförderung
§ 77 Gesetzesfolgenabschätzung
(1) Massenarbeitsplätze und die Pyramide der Humanwertigkeiten
(2) Recht auf Berufsausbildung
(4) Exportschlager Niedrigtechnologie
(5) Wegwerfgesellschaft und Sero-Privileg
(6) Auflösung der Bundesagentur für Arbeit
Inhaltsverzeichnis Teil D.
Lebensqualität
Erster Abschnitt: Soziale Leistungen
Zweiter Abschnitt:
Organisationsmittel
§ 89 Gebührenordnung für Ärzte GOÄ
§ 91 Neufassung des
Körperschaftssteuergesetzes
§ 93 Kommunale Ressourcensteuern
Dritter Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
§ 95 Sozialwissenschaftliche Universität Meiningen
(1) Fachbereich Biomedizin Schmalkalden
(2) Fachbereich Naturheilkunde Zella-Mehlis
(3) Fachbereich Pädagogik Suhl
(4) Fachbereich Didaktik Mellrichstadt
(5) Fachbereich Lebensberatung Arnstadt
(6) Fachbereich Suchthilfe Rudolstadt
(7) Fachbereich Kommunalkultur Bad Blankenburg
(8) Fachbereich Behindertenhilfe Saalfeld
(9) Fachbereich Armenhilfe Sonneberg
(10) Fachbereich Altenpflege Gotha
Vierter Abschnitt:
Projektabwicklung Lebensqualität
§ 96 Federführer Lebensqualität
§ 97 Projektdirektor und
Wirtschaftsakademie Lebensqualität Erfurt
§ 98 Projektetat Teil D. Lebensqualität
§ 100 Projektbilanz Lebensqualität
(1) Übertrag aus Teil C
Ausbildungsförderung
(2) Projektziele Teil D.
Lebensqualität
(3) Übertrag zu Teil E. fairTrade
§ 101 Gesetzesfolgenabschätzung
(1) Hausmittel und Anspruchsdenken
Inhaltsverzeichnis Teil E.
fairTrade
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Organisationsmittel
§ 104 fairTrade-Staatsverträge
§ 107 Einstellung aller Subvention
§ 108 Einstellung der Übernahme aller
Stationierungskosten
Dritter Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
Osteuropa Bremen Riga/Lettland
Osteuropa Rostock Gdansk/Polen
Osteuropa Lübeck Klaipèda/Litauen
Osteuropa Wismar Ostrava/Tschechien
Russland Hamburg St.
Petersburg
Russland Wilhelmshaven Kaliningrad
Russland Saarbrücken Astrachan
Afrika Bayreuth Tanger/Marokko
Afrika Lichtenfels Kinshasa/Kongo
Afrika Kulmbach Beira/Mosambik
Lateinamerika Aurich Haiti/Haiti
Lateinamerika Emden Merida/Mexico
Lateinamerika Jever Macapa/Brasilien
Lateinamerika Leer Valparaiso/Chile
Lateinamerika Norden Bahia
Blanca/Argentinien
Süd/Ostasien Bremervörde Colombo/Sri
Lanka
Süd/Ostasien Cuxhaven Karatschi/Pakistan
Süd/Ostasien Schortens Dakka/Bangla
Desch
Süd/Ostasien Nordenham Hanoi/Vietnam
Süd/Ostasien Stade Phnom
Penh/Kambodscha
Vorderasien Bitburg Batumi/Georgien
Vorderasien Prüm Baku/Aserbeidschan
Vorderasien Saarlouis Eriwan/Armenien
Vorderasien Pirmasens Latakia/Syrien
Vorderasien Trier Beirut/Libanon
§ 110 Kompensationsagentur Hof
§ 112 Kommunales Distributionsprivileg
Zielregion fairTrade-Konsulat Wirtschaftskonsulate
Afrika Nürnberg Kairo, Kapstadt
Lateinamerika Oldenburg Rio
de Janeiro, Habana
Süd/Ostasien Hannover Singapur
(1) WA Werkzeugmaschinen Ansbach-Katterbach
(6) WA Nutzfahrzeuge Dexheim/Rheinhessen
(7) WA Landmaschinen Idar-Oberstein
(8) WA Kraftstationen Bruchmühlbach-Miesau
(10) WA Fleisch Friedberg/Hessen
(11) WA Getreide Giebelstadt/Würzburg
(12) WA Zucker Illesheim/Mittelfranken
(14) WA Hülsenfrüchte Spangdahlem
(15) WA Heilkräuter Vilseck/Oberpfalz
(18) WA Mineralstoffe Würzburg
(20) WA Faserstoffe Wackernheim/Mainz
(1) Akademie für Sprachen und Sprachlabors Freiberg
(2) Akademie für lizenzfreie Programmiersprachen
Annaberg-Buchholz
(3) Akademie für süd/westeuropäische Sprachen Olbernhau
(4) Akademie für nordeuropäische Sprachen Schwarzenberg
(5) Akademie für mitteleuropäische Sprachen Aue-Schneeberg
(6) Akademie für süd/osteuropäische Sprachen Rodewisch-Auerbach
(7) Akademie für osteuropäische und kaukasische Sprachen Plauen
(8) Akademie für Arabisch, Japanisch und Chinesisch
Oelsnitz/Vogtland
(9) Akademie für Afrikanische Sprachen Klingenthal/Vogtland
(10) Akademie für südasiatische Sprachen Reichenberg/Sachsen
(11) Akademie für indische und pakistanische Sprachen
Lutherstadt Wittenberg
Vierter Abschnitt: Projektabwicklung fairTrade
§ 117 Projektdirektor und
Wirtschaftsakademie fairTrade Leipzig
(1) Übertrag aus Teil D. Lebensqualität
(2) Projektziele Teil E. fairTrade
(a) Schaffung von
Arbeitsplätzen
(b) Abbau der
Staatsverschuldung
(c) Sanierung der sozialen
Sicherung
(3) Schlussbilanz des Nachhaltigkeitsgesetzes
§ 121 Gesetzesfolgenabschätzung
(11) Nationale Souveränität und Sicherheit
Inhaltsverzeichnis
Teil F. Schlussbestimmungen
§ 122 Generalklausel
Gesetzesintentionen
§ 124 Legislative Informationspflicht
§ 125 Bürgerliche Informationspflicht
§ 126 Ungültigwerden der bestehenden
Gesetze
§ 127 Ablauf des
Nachhaltigkeitsgesetzes
§ 128 Gesetzesfolgenabschätzung
Bilanzen
Die Intention dieses Gesetzes ist die Schaffung
nachhaltiger, profitabler und
würdiger Arbeitsplätze
in inhabergeführten
Unternehmen
in den strukturschwachen
Regionen Deutschlands,
in Osteuropa und in Europas
Nachbarländern
Erster
Abschnitt: Förderungsmittel
§ 1 Ökonomischer Paradigmenwechsel zu Gunsten des Mittelstands. (1) Nur unternehmerisches Handeln generiert unternehmerische Gewinne und nur aus solchen können Löhne und Gehälter, Steuern und Abgaben und soziale Leistungen finanziert werden. Selbständige Unternehmer und Freiberufler haben daher besonderen Anspruch auf Förderung und Unterstützung bei Existenzgründungen sowie Investitionen und Sanierungen durch Bereitstellung von Wagniskapital, Beratung bei der Unternehmensgründung und -führung und durch Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch Kapital- und Marktmacht, um dadurch nachhaltige, profitable und würdige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.
(2) Nachhaltig sind Arbeitplätze dann, wenn die Inhaber nicht aus Steuern und anderen Zwangsabgaben entlohnt werden und wenn Sitz und Willensbildung des Unternehmens am Ort seiner Betriebsstätte sind.
(3) Profitabel sind Arbeitsplätze dann, wenn sie ihren Inhabern ermöglichen, daraus für ihre eigene und die Existenz der Ihren in Wohlstand zu sorgen und für Krankheiten, Einkommenslosigkeit und Alter vorsorgen zu können.
(4) Würdig sind Arbeitsplätze dann, wenn die Tätigkeit Wunsch und Willen der Inhaber und ihren Eignungen, Neigungen und Fähigkeiten entspricht.
§ 2 Begriffsbestimmung Mittelstand. Zum Mittelstand im Sinne dieses Gesetzes zählen inhabergeführte Unternehmen mit folgenden Merkmalen:
(a) Personalgesellschaften von Einzelpersonen und von Personengruppen
(b) Freiberufler
(c) Kommanditgesellschaften, wenn der oder die Kommanditisten natürliche Personen und Genossenschaften gemäß [A§2(e),(f),(g)] sind
(d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit Namensaktien, wenn alle geschäftsführenden Gesellschafter aktiv in der Geschäftsleitung tätig sind und das ihnen nicht eignende Kapital nur in den Händen der Mitarbeiter der Gesellschaft, bei Genossenschaften nach [A§2(e),(f),(g)] und im Besitz von natürlichen Personen liegt. Der Kapitalanteil einzelner, nicht zur Geschäftsführung gehörender natürlicher Personen darf dabei 5 % vom Stammkapital nicht überschreiten
(e) Genossenschaften, wenn ihre Mitglieder nur natürliche Personen sind.
(f) Kommunalgenossenschaften als Genossenschaften mit beschränkter Haftung, bei der die Höhe aller Genossenschaftsanteile gleich ist. Der Beitritt zu einer solchen K. erfolgt ohne Beitrittsleistungen durch Anmeldung des 1. Wohnsitzes in der Kommune, der Austritt durch Abmeldung
(g) Genossenschaftsbanken als Banken mit kommunalem oder regionalem Wirkungskreis in der Rechtsform einer Genossenschaft gemäß [A§2(e)] oder einer Kommunalgenossenschaft gemäß [A§2(f)] sind. Der Genossenschaftsanteil einer natürlichen Person an einer Genossenschaftsbank darf 1 % nicht überschreiten.
§ 3 Förderung von Existenzgründern. (1) Mittelständische Existenzgründer haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Prüfung ihrer Unternehmenspläne sowie auf ungesichertes Wagniskapital gemäß Procedere [A§11].
(2) Sie sind während der ersten fünf Jahre ihrer Geschäftstätigkeit von der Gewerbe-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer und ihre Mitarbeiter sind während dieser Zeit von der Lohnsteuer befreit.
§ 4 Steuerbefreiung für den nachhaltig produzierenden Mittelstand. (1) Mittelständische Unternehmen sind von der Gewerbe-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer und ihre Mitarbeiter sind von der Lohnsteuer befreit, wenn der Geschäftszweck ausschließlich die Herstellung und der selbstvermarktenden Vertrieb von Produkten aus nachhaltigen Rohstoffen und freien Gütern ist. Die Steuerbefreiung beginnt am Tage der Anmeldung gemäß [A§4(7)].
(2) Nachwachsende Rohstoffe und freie Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
(a) Land-, vieh- und forstwirtschaftliche Produkte
(b) Sonnen- und Erdwärme, Licht, Luft, Wind und Regenwasser
(c) Freiberufliche Tätigkeiten und Dienstleistungen von Mensch zu Mensch
(3) Selbstvermarktung im Sinne dieses Gesetzes ist der ausschließliche Verkauf der selbst produzierten Produkte an Endverbraucher in
(a) Hofläden
(b) Tages- und Wochenmärkten
(c) Stadtläden und Gastwirtschaften
(d) Verkaufsfahrzeugen und Frei-Haus-Lieferungen
(e) Internetläden
(f) sowie die Erbringung von Dienstleistungen ambulant und in Kanzleien und Praxen
(4) Inhabergeführte Unternehmen können sich zu Kooperationen zusammen-schließen, um die von ihnen hergestellten Produkte gemeinsam zu verkaufen oder diese Dienstleistungen gemeinsam zu erbringen.
(5) Endverbrauch i.S.d.G. liegt dann vor, wenn die Abgabe in Haushaltsmengen erfolgt und ein Produkt oder eine Dienstleistung vom Endverbraucher nicht mehr weiter veredelt oder gehandelt wird.
(6) Die Bezeichnungen Hofladen und Stadtladen sind geschützte Bezeichnungen, die kennzeichnen, dass die dort gehandelten Produkte dem Nachhaltigkeitsgesetz entsprechen. Ihr Schutz dient der Förderung des Aufbaus einer Marke.
(7) Zur Aufnahme einer steuerbefreiten Wirtschaftstätigkeit ist die persönliche Anmeldung beim Wirtschaftsamt [A§13] der Kommune, in der das inhabergeführte Unternehmen seinen Sitz haben soll oder hat und die Registrierung durch Ausstellung einer Nachhaltigkeitslizenz erforderlich. Der Anmeldung sind beizufügen:
(a) Firma, Namen der Inhaber und Geschäftsführer
(b) Gesellschaftsform
(c) Bestätigung des alleinigen Geschäftszwecks gemäß [A§4]
(d) Auflistung der selbst erzeugten Produktgruppen und Dienstleistungen
(e) Formen der Selbstvermarktung nach [A§4(3)]
(8) Enthält die Anmeldung wissentlich falsche Angaben oder werden weitere, nicht steuerbefreite Geschäftstätigkeiten ausgeübt oder werden relevante Änderungen nicht vor deren Inkrafttreten dem Wirtschaftsamt mitgeteilt, erlischt die Steuerbefreiung.
(9) Die Verifizierung der Anmeldedaten und die nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Nachhaltigkeitsgesetzes obliegen den kommunalen Areopagen [A§12(1)].
(10) Die Wirtschaftsämter übergeben Zug um Zug mit der Entgegennahme der Anmeldung die steuerbefreiende Nachhaltigkeitslizenz. Auf die kostenlose Ausstellung Zug um Zug besteht ein Rechtsanspruch. Die Nachhaltigkeitslizenz enthält neben den Anmeldedaten die kommunale Lizenznummer. Die Wirtschaftsämter setzen das Finanzamt von der Ausstellung der Nachhaltigkeitslizenz in Kenntnis.
§ 5 Sozialversicherungspflicht für Mittelständler. (1) Für Mittelständler besteht Versicherungspflicht in einer Krankenkasse, einer Arbeitslosenversicherung und in einer Rentenkasse nach Wahl oder in der Sozialkasse Mittelstand [A§14].
(2) Für Existenzgründer und deren Mitarbeiter übernimmt der Sozialfonds Mittelstand [A§14(3)] während der ersten fünf Jahre die Beitragszahlungen an die Sozialkasse Mittelstand und an die gesetzliche Krankenkasse, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
(3) Für die Sozialkasse Mittelstand besteht Leistungspflicht für alle aktiven und ehemaligen Selbständigen bei Inanspruchnahme durch Beitrittserklärung.
Zweiter
Abschnitt: Organisationsmittel
§ 6 Einstellung der Agrarsubventionen. (1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt mit Beginn des auf das Inkrafttreten des Nachhaltigkeitsgesetzes folgende Kalenderjahres die Zahlung aller Agrarsubventionen ein und kürzt ihre Beitragszahlungen an die Europäische Union um 10 Mrd. € jährlich.
(2) Mit dem eingesparten Betrag speist sie den Projektetat zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsgesetzes Teil A. Mittelstandförderung für die Dauer von zehn Jahren mit jeweils 10 Mrd. €.
§ 7 Schutzzölle für subventionierte Produkte. (1) Zum Schutz der einheimischen, unsubventionierten Produkte und Dienstleistungen und deren Produzenten erhebt die Bundesrepublik Deutschland Schutzzölle zum Abschöpfen der Differenz zwischen den vom Institut für nachhaltige Ökonomie Greifswald [A§15] jährlich ermittelten unsubventionierten fairen Weltmarktpreisen und den Marktpreisen.
(2) Die Abschöpfungen fließen dem Projektetat zu.
§ 8 Wirtschaftsabkommen zum freien Handel unsubventionierter Produkte. (1) Die Bundesrepublik Deutschland schließt mit anderen Ländern Abkommen zum freien Handel unsubventionierter Güter und Dienstleistungen.
(2) Die Handelsverträge beinhalten das gegenseitig Recht für akkreditierte Journalisten [B§31] und die Mitarbeiter des Instituts für nachhaltige Ökonomie Greifswald zur Prüfung der Arbeitsbedingungen und Löhne.
§ 9 Genossenschaftsgesetznovelle. (1) Zum Genossenschaftsgesetz § 1 ist hinzuzufügen „8. Genossenschaften zur Sicherstellung kommunaler und regionaler Grundversorgungen mit Lebensmitteln, gewerblichen Produkten, Arbeitsplätzen, Elektrizität, Wärme, Gas, Trinkwasser, Abwasserentsorgung, Müllentsorgung und die Einrichtung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen auf kommunalem und regionalem Gebiet für Strom, Gas, Trinkwasser, Abwasser und Kommunikation. Die Sicherstellung regionaler Grundversorgungen stellt ein höheres Recht dar als das privatwirtschaftliche Eigentumsrecht.“
(2) Zu § 2 ist hinzuzufügen: „3. als eingetragene Kommunalgenossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter Haftung. Die Anteile sind zu gleichen Teilen im Besitz aller Bürger einer Kommune. Die Mitgliedschaft in ihr erfolgt mit der Anmeldung in der Kommune, sie erlischt mit der Abmeldung und ist an das Wahlrecht gebunden.“
(3) Zu § 31 [Verbot der Marken] „aufgehoben“.
§ 10 Wagniskapitalfonds. (1) Die Kommunen und Regionen und ihre Areopage [A§12(1)] richten Wagniskapitalfonds ein. Sie bestimmen über deren Rechtsform.
(2) Jede natürliche und juristische Person ist berechtigt, personelle, sachliche und finanzielle Leistungen und Leistungswerte einem Wagniskapitalfonds anzubieten (Wagniskapitalofferte). Zu personellen Leistungen und Leistungswerten zählen Beratungs- und Arbeitsleistungen. Zu sachlichen Leistungen zählen die Verpachtung von Grundstücken, die Vermietung von Gebäuden, Nutzungsrechte für Anlagen und Einrichtungen, Liefer- und Nutzungsverpflichtungen für Leistungen von elektrischem Strom, Prozess- und Heizwärme, Kommunikationsverbindungen und allen anderen sachlichen Lieferungen und Leistungen, die geeignet sind, Unternehmenszwecke zu fördern. Zu finanziellen Leistungen und Leistungswerten zählen Geld, die Übernahme von Bürgschaften und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren.
(3) Wagniskapitalofferten sind mit verbindlichen Festlegungen von Dauer, Umfang und Wert zu versehen. Sie stellen ein Zahlungsversprechen dar und unterliegen deshalb dem Wechselgesetz. Sie sind in der Agora [A§12(3)] zu publizieren.
(4) Die Wagniskapitalfonds werden von den kommunalen und regionalen Areopagen verwaltet. Diese verhandeln mit den Anbietern von Wagniskapitalofferten und schließen mit ihnen die Einlageverträge ab.
(5) Wagniskapitalfonds bilanzieren und erstellen jährliche Gewinn- und Verlustrechnungen. Sie publizieren die Einlageverträge, Beteiligungen und anderen Verpflichtungen sowie die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zeitnah in ihrer Agora. Als gemeinnützige Einrichtungen sind sie von allen Steuern und Abgaben befreit. Sie können Bürgschaftsverpflichtungen für andere Wagniskapitalfonds, jedoch keine gegenseitigen übernehmen.
(6) Kommunen und Länder können Bürgschaftsverpflichtungen für die Wagniskapitalfonds in gleicher Höhe wie die Summe der abgeschlossenen Einlageverträge übernehmen.
(7) Der Projektdirektor Mittelstandsförderung [A§21] errichtet eine Stiftung nach Schweizer oder Liechtensteinischem Recht zur Sammlung von in- und ausländischem Stiftungskapital für Wagniskapitalfinanzierungen.
(8) Aus dem Projektetat Mittelstandsförderung [A§22] steht für die nächsten 10 Jahre ab Inkrafttreten dieses ungesichertes Wagniskapital in Höhe von insgesamt 80 Mrd. € zur Verfügung.
§ 11 Procedere für Wagniskapitalfinanzierung. (a) Wagniskapital dient der Finanzierung von Grund- und Stammkapital von Unternehmen, von Betriebseinrichtungen und Vorräten, zur Liquiditätssicherung, zur Auftragsfinanzierung und zur Unternehmenssanierung.
(b) Mittelständische Existenzgründer und inhabergeführte Unternehmen in den Unternehmensformen entsprechend [A§2] haben Anspruch auf Wagniskapitalfinan-zierungen durch ungesicherte Darlehen aus den Wagniskapitalfonds und aus dem Projektetat Mittelstandsförderung, sofern ihre Unternehmensplanungen dem nachfolgend beschriebenen Procedere entsprechen:
1. Die Antragsstellung erfolgt durch Einreichen eines Unternehmensplans bei einem Areopag und gleichzeitig beim Wirtschaftsamt. Mit der Einreichung beim Wirtschaftsamt ist die Geschäftsidee als Gebrauchsmuster geschützt. Unternehmen mit gleichen Geschäftsideen für die gleiche Kommune oder Region können nur durch einvernehmlichen Beschluss von Kommunalparlament und Areopag dann gegründet werden, wenn die Bestandsfähigkeit des ersteingereichten Unternehmensplans dadurch nicht gefährdet wird.
2. Die Mitglieder eines Areopags [A§12(1)] befinden über dessen Tragfähigkeit durch ein Testat. Beschlussfassung und Begründung sind in der Agora [A§12(3)] zu publizieren.
3. Der Kreditausschuss der Genossenschaftsbank [A§2(g)] bestätigt die Tragfähigkeit durch Gegenzeichnung und setzt das zuständige Kommunalparlament davon in Kenntnis.
4. Das Kommunalparlament beschließt über den Abruf des Wagniskapitals und setzt davon den Projektleiter [A§21(4)] in Kenntnis.
5. Der Projektleiter leitet den testierten und gegengezeichneten Unternehmensplan und den Beschluss des Kommunalparlamentes an den Projektdirektor [A§21] weiter.
6. Der Projektdirektor veranlasst die Auszahlung beim Federführer.
7. Der Federführer überweist das Wagniskapital an die Genossenschaft zur Weiterleitung an den Empfänger.
8. Wird eine Wagniskapitalfinanzierung ungesichert gegeben, tritt die Genossenschaftsbank als Miteigentümerin entsprechend der Höhe ihrer Kapitaleinlage, jedoch mit höchstens 49,9 % in die Gesellschaft ein.
9. Die Miteigentümer eines durch ungesichertes Wagniskapital mitfinanzierten Unternehmens sind berechtigt, jederzeit Unternehmensanteile aus dem Besitz der Genossenschaftsbank zum Nennwert bei einer jährlichen Verzinsung von 4 % p.a. zu erwerben. Dabei ist ein 5-köpfiger Aufsichtsrat aus vom Areopag gewählten Mitgliedern beizustellen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu beteiligen.
10. Die ungesicherte Wagniskapitalfinanzierung ist auf max. 10 Mio. € pro Projekt begrenzt.
Dritter
Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
§ 12 Kommunalökonomische Bürgerinitiative prosperRegio. Sie vereint die Leistungsträger aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Verwaltung einer Kommune oder Region mit dem Ziel, die kommunale oder regionale Wirtschaft durch Gründung und Unterstützung inhabergeführter Unternehmen zu fördern. Der Projektdirektor Mittelstandsförderung unterstützt durch Ausbildung und Einsatz von Projektleitern die Gründung von kommunalpolitischen Bürger-initiativen prosperRegio. Die Organisationsformen der Bürgerinitiative prosperRegio sind:
(1) Areopag: Der A. ist ein Gremium aus ehrenamtlich tätigen Bürgern einer Kommune oder Region und versammelt Leistungsträger aus Wirtschaft und Wissenschaft. Zu seinen Aufgaben gehört es, Bürger aus der Kommune oder Region bei der Ausarbeitung von Unternehmensplänen zu beraten, deren Tragfähigkeit zu testieren und die Bürger bei ihrem Weg in die Selbständigkeit und bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit zu beraten. Zutritt zu diesem Gremium hat jeder Bürger, der weder demokratischer Mandatsträger noch Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Institution ist und sich für die ehrenamtliche Mitarbeit für die Dauer eines Jahres verpflichtet. Die Aufnahme erfolgt durch Feststellung im Sitzungsprotokoll. Die Mitglieder der Areopage tragen den Titel Senator. Die Areopage veröffentlichen die Namen ihrer Mitglieder in der Agora [A§12(3)]. Die Beratungen und Beschlussfassungen sind öffentlich. Die Rechtstellung der Mitglieder der Areopage ist denen der Mitglieder der Kommunal-, Länder- und des Bundesparlaments gleichgestellt. Die Areopage geben sich gemeinsam verbindliche Regeln. Ein Areopag muss aus mindestens 21 Mitgliedern bestehen und seine Beschlüsse mit mindestens 21 Anwesenden mit einfacher Mehrheit fassen. Er ist gegründet, wenn die Gründungsversammlung wenigstens vier Wochen vorher öffentlich angekündigt ist und mindestens 21 Personen für die Gründung stimmen. Die erfolgreiche Gründung ist vom Präsidenten des Areopags dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(2) Apella: Phalanx aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Verwaltung für die Förderung eines Produktes oder einer Branche in einer Kommune oder Region. Produkt oder Branche basieren auf vorhandenen oder zukünftigen kommunalen oder regionalen Ressourcen. Areopag und Kommunalparlament beschließen gemeinsam über die Einrichtung von Apellas in ihrer Kommune oder Region. Die Rechtsform einer Apella ist die eines nicht eingetragenen Vereins, wenn die einrichtenden Areopage und Parlamente nichts anderes bestimmen.
(3) Agora: Internetforum der Bürgerinitiative prosperRegio und ihrer regionalen und kommunalen Areopage und Apellas, virtueller Marktplatz für Ressourcen und Produkte der Apellas zur Förderung von Forschung und Entwicklung, der Beschaffung von Ressourcen wie qualifizierter Mitarbeiter, Kapital, Maschinen und Anlagen und gemeinsamer Absatzförderung durch Messen und Absatzorganisationen. Die Agora wird vom Bundesamt für virtuelle Märkte Zittau [B§51(7)] eingerichtet und gepflegt.
(4) Schiedsgerichtsbarkeit. Die Landesparlamente wählen 13 Personen, die Freiberufler oder selbständige Unternehmer sein müssen, in das ehrenamtlich tätige Landesschiedsgericht, das über Streitigkeiten aus der Tätigkeit der Bürgerinitiativen prosperRegio entscheiden. Kommunen können kommunale Schiedsgerichte für Entscheidungen in 1. Instanz einrichten. Das Bundesparlament wählt die Mitglieder für die 3. und letzte Instanz, gegen deren Entscheidungen kein Einspruch erhoben werden kann.
(5) Finanzierung. Die Arbeit jeder kommunalen und regionalen Bürgerinitiative prosperRegio wird mit einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1 Mio. € aus dem Projektetat unterstützt. Über die weitere Finanzierung entscheiden die Kommunalparlamente und ihre Areopage einvernehmlich.
§ 13 Wirtschaftsämter. (1) Die Kommunen und Länder sind zur Einrichtung von Wirtschaftsämtern auf ihrem Gebiet verpflichtet.
(2) Wirtschaftsämter fördern aktiv die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen mit Sitz und Willensbildung in ihrer Kommune oder Region durch
(a) Einrichtung und Pflege einer Ressourcendatenbank mit den für Wirtschaftstätigkeiten geeigneten personellen, natürlichen und sachlichen Ressourcen und die Entwicklung von darauf basierenden Geschäftsideen
(b) Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen bei Beschaffung, Produktion und Absatz durch Förderung von kommunalen und regionalen Geschäftsbeziehungen für den Handel mit Vor- und Endprodukten
(c) Bereitstellung von statistischen Daten über in der Kommune oder Region fehlende Leistungen und Überkapazitäten
(d) Ermittlung der in den Unternehmen von Kommune und Region benötigten beruflichen Qualifikationen und entsprechende Einflussnahme auf die Ausbildungskapazitäten
(e) Die Wirtschaftsämter sind gemäß Amtsnovelle [B§28] zu gründen.
(3) Die Gründung von Wirtschaftsämtern wird aus dem Projektetat mit einer einmaligen Summe in Höhe von jeweils 1 Mio. € unterstützt. Der Betrag kann durch Beschluss des Kommunal- oder Länderparlamentes beim Projektdirektor Mittelstandsförderung [A§21] abgerufen werden.
§ 14 Sozialkasse Mittelstand. (1) Sie dient der sozialen Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall, bei Einkommenslosigkeit und nach Insolvenzen sowie im Alter.
(2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin.
(3) Zur Einrichtung eines Sozialfonds erhält sie aus dem Projektetat einen einmaligen Betrag in Höhe von 1 Mrd. €.
(4) Sie finanziert sich aus den Anlageerträgen des Sozialfonds und aus den Versicherungsbeiträgen ihrer Mitglieder.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich neu ermittelt aus den Einnahmen aus dem Sozialfonds und den Versicherungsbeiträgen abzüglich der Verwaltungskosten und der Leistungen. Die Kalkulationen sind vollständig im Internet zu publizieren.
§ 15 Institut für nachhaltige Ökonomie Greifswald. (1) Das Institut ermittelt jährlich die Produktionskosten land-, vieh- und forstwirtschaftlicher und gewerbliche Produkte für die Regionen Deutschlands, Europas und weltweit und unter Berücksichtigung der Transportkosten und publiziert die unsubventionierten, rentablen und fairen Weltmarktpreise. In diese Kosten sind würdige Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen einzurechnen.
(2) Das Gründungskapital beträgt 200 Mio. € und wird aus dem Projektetat finanziert. Die Auszahlung erfolgt als einmalige, zweckgebundene Zahlung an die Stadt Greifswald, die dadurch Eigentümerin der Institutseinrichtungen wird. Zur Finanzierung der laufenden Arbeit erhält das Institut einen jährlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 100 Mio. € aus dem Projektetat.
(3) Das Institut hat die Rechtsform einer Kommunalgenossenschaft mit beschränkter Haftung. Über ihre Satzung bestimmt das Kommunalparlament. Die Mitarbeiter des Instituts sind denen der Privatwirtschaft gleichzustellen.
§ 16 Hochschule für Unternehmensführung Bergen auf Rügen / Sassnitz. (1) Die Bundesrepublik Deutschland stiftet und finanziert die Hochschule, deren Schwerpunkt Forschung und Lehre für mittelständische Unternehmensführung ist.
(2) Die H. bildet in einem 6-semestrigen Regelstudium Unternehmensführer aus und richtet dazu die folgenden Fachbereiche ein:
(a) Unternehmensführung
(b) Forschung und Entwicklung
(c) Marketing und Vertrieb
(d) Produktion und Distribution
(e) Finanzen und Controlling
(f) Personal und Verwaltung
Die Absolventen sind nach Studienabschluss in der Lage, erfolgreich mittelständische Unternehmen zu gründen, zu führen und zu sanieren und bei Existenzgründungen, Unternehmensführungen und Sanierungen als freiberufliche Unternehmensberater zu beraten.
(3) Die Hochschule für Unternehmensführung Bergen auf Rügen betreibt die Fernhochschule für Unternehmensführung in Sassnitz, die Module für interaktive Lernsoftware entwickelt und Präsenzübungen und –prüfungen für die Studienabschlüsse durchführt.
(4) Das Gründungskapital beträgt 200 Mio. € und wird aus dem Projektetat finanziert. Die Forschungs- und Lehrtätigkeit wird aus dem Projektetat mit jährlich 100 Mio. € unterstützt.
(5)
Für die Standorte Bergen auf Rügen und Sassnitz stehen aus dem Projektetat
Stipendienetats in Höhe von jährlich jeweils je 20 Millionen € zur Verfügung.
Die Auszahlung der Stipendien für das jeweils nächste Semester ist an die
Prüfungsergebnisse zu binden. Stipendien sollen an inländische und ausländische
Studenten gleichermaßen vergeben werden.
§ 17 Hochschule für Projektmanagement Ribnitz-Damgarten / Barth. (1) Die Bundesrepublik Deutschland stiftet und finanziert die Hochschule, deren Schwerpunkt Forschung und Lehre für Projektmanagement ist.
(2) Die H. bildet in einem 6-semestrigen Regelstudium Projektleiter aus und richtet dazu die folgenden Fachbereiche ein:
(a) Kommunalökonomie. Projektleiter für Kommunalökonomie sollen in der Lage sein, in strukturschwachen Kommunen und Regionen die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen für den Aufbau einer nachhaltigen, mittelständischen Ökonomie zu schaffen und ihn auf der Basis vorhandener oder zukünftiger Ressourcen zu organisieren.
(b) Anlagenbau. Projektleiter für Anlagenbau sollen in der Lage sein, Planung, Bau und Inbetriebnahme verfahrenstechnischer Infrastruktur- und Produktionsanlagen zu organisieren, zu leiten und zu überwachen.
(c) Maschinenbau. Projektleiter für Maschinenbau sollen in der Lage sein, Planung, Bau und Inbetriebnahme komplexer Maschinen und Fahrzeuge zu organisieren, zu leiten und zu überwachen.
(d) Bauwesen. Projektleiter für Bauwesen sollen in der Lage sein, Planung, Bau und Inbetriebnahme komplexer Bauvorhaben im Hoch- und Tiefbau zu organisieren, zu leiten und zu überwachen.
(e) Organisationsprojekte. Projektleiter für Organisationsprojekte sollen in der Lage ein, für Großorganisationen Rationalisierungsmaßnahmen durch Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisationen zu planen und die Planungen erfolgreich durchzusetzen.
(3) Die H. betreibt die Fernhochschule für Projektmanagement in Barth, die Module für interaktive Lernsoftware entwickelt Präsenzübungen und –prüfungen für die Studienabschlüsse durchführt.
(4) Das Gründungskapital beträgt 200 Mio. € und wird aus dem Projektetat finanziert. Die Forschungs- und Lehrtätigkeit wird aus dem Projektetat mit jährlich 100 Mio. € unterstützt.
(5)
Für die Standorte Ribnitz-Damgarten und Barth stehen für Stipendien jährlich je
20 Mio. € zur Verfügung. Die Auszahlung der Stipendien für das jeweils nächste
Semester ist an die Prüfungsergebnisse zu binden. Stipendien sollen an
inländische und ausländische Studenten gleichermaßen vergeben werden.
§ 18 Forschungs- und Entwicklungsinstitute
(a) Aufgabe der nachfolgend aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsinstitute ist die Entwicklung, Produktion und Lizenzvergabe für die Produktion von Gütern des täglichen Bedarfs aus lokalen und nachhaltigen Rohstoffen und freien Gütern und die von Produktionsmitteln zu ihrer Herstellung, die zum Export in Entwicklungsländer und in strukturschwache Regionen geeignet sind, um dort regionale gewerbliche Produktionen für den Eigenbedarf und zum Handel mit anderen Regionen aufzubauen. Besonderes Merkmal der Produktionsanlagen und Produkte soll dabei vor allem die Rentabilität, Einfachheit und Preiswertigkeit bei gleichzeitig möglichst hohem Bedarf an Arbeitskräften sein. Eine weitere Aufgabe ist die Ausbildung von Fachleuten zum Aufbau solcher regionaler Produktionen und zur Ausbildung der dafür erforderlichen Facharbeiter.
(b) Das Gründungskapital beträgt jeweils 200 Mio. € und wird aus dem Projektetat finanziert. Die Auszahlung erfolgt als einmalige, zweckgebundene Zahlung an die jeweilige Stadt, die dadurch Eigentümerin der Institutseinrichtungen wird. Die Institute haben die Rechtsform einer Kommunalgenossenschaft mit beschränkter Haftung. Über ihre Satzung bestimmt das Kommunalparlament. Die Mitarbeiter der Institute sind denen in der Privatwirtschaft gleichzustellen.
(c) Für die Dauer von 10 Jahren erhalten die Institute einen Betriebskostenzuschuss von jährlich 10 Mio. €. Sie sind gehalten, sich danach durch eigene Leistungen wie die Produktion von Gütern, Lizenzvergabe, Beratungen, Lehrveranstaltungen und Publikationen zu finanzieren und damit ihren weiteren Bestand sicherzustellen.
(d) Lizenznehmer der von den Instituten vergeben Lizenzen dürfen nur inhabergeführte Unternehmen [A§2] sein, die einen Kooperationsvertrag zur kooperativen Forschung und Entwicklung mit dem Institut abgeschlossen haben.
(1) Institut für Unternehmensplanung Wolgast
(a) Institutszweck ist die Entwicklung und die Publikation von Unternehmensplänen für inhabergeführte Unternehmen mit nachhaltigen Produkten sowie die technische und kaufmännische Ausbildung von Existenzgründern und Inhaberunternehmern.
(b) Das Institut publiziert in den ersten fünf Jahren seine Unternehmenspläne kostenlos im Internet.
(c) Es steht in den ersten fünf Jahren zu je einem Drittel Teilnehmern aus den osteuropäischen Ländern der Europäischen Union und aus Russland offen.
(2) Institut für Saatgut von Acker- und Wiesenpflanzen Anklam.
Institutszwecke sind das Sammeln, die Züchtung und die Produktion von Saatgut für nachhaltige Rohstoffe mit besonderer Eignung für die Weiterverarbeitung zu gewerblichen Produkten.
(3) Institut für Saatgut von Sträuchern und Bäumen Ueckermünde
Institutszwecke sind das Sammeln, die Züchtung und die Produktion von Saatgut für nachhaltige Rohstoffe mit besonderer Eignung für die Weiterverarbeitung zu gewerblichen Produkten.
(4) Institut für Infrastruktur Demmin
Institutszweck ist die serienreife Entwicklung und Produktion von Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser, Strom und Biogas und zum Entsorgen von Fäkalien, Abfall und Abwasser sowie von gemeinschaftlichen Einrichtungen zum Kochen, Heizen und Kühlen. Diese Einrichtungen sollen mit einfachen Mittel preiswert hergestellt und gewartet werden und mit lokalen Energien wie Biomasse, Sonnen- und Windenergieenergie sowie nachhaltigen Rohstoffen betrieben werden können. Sie sollen gleichermaßen für den Einsatz in Europa wie in Schwellenländern und als Insellösungen in Entwicklungsländern geeignet sein.
(5) Institut für Verfahrenstechnik Teterow
Institutszweck ist die serienreife Entwicklung und Produktion von technischen Verfahren sowie von ökonomischen und organisatorischen Methoden für Bau und Betrieb verfahrenstechnischen Anlagen zur Weiterverarbeitung land-, vieh- und forstwirtschaftlicher Produkte unter Verwendung nachhaltiger Energie.
(6) Institut für Anwendungstechnik Neubrandenburg
Institutszweck ist die serienreife Entwicklung und Produktion von Maschinen und Anlagen zur Produktion gewerblicher Produkte aus land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Vorprodukten unter Verwendung nachhaltiger Energie.
(7) Institut für Fahrzeug- und Motorenbau Rostock
Institutszweck ist die serienreife Entwicklung und der Bau von fahrbereiten Automobil-Fahrgestellen mit Antriebssträngen aus weitgehend handelsüblichen Teilen für eine Nutzlast von 1.000 kg mit einem Biodieselmotor zu einem Bausatzpreis von 500 €. Für die Bausätze können auch gebrauchte, geprüfte und garantierte Teile von Massenproduktionen wie Getriebe, Differentiale und runderneuerte Reifen verwendet werden. Die kundenseitig aus den Bausätzen zusammengebauten Fahrgestelle sollen einfach mit Aufbauten versehen werden können und als Last- und Personenwagen, Autobusse und Traktoren sowie als Kraftstationen für Gewerbeeinrichtungen dienen können.
(8) Institut
für Werkzeugmaschinenbau Schwedt an der Oder
Institutszweck sind Entwicklung und Bau hochintelligenter, genial einfacher niedrigtechnologischer, preiswerter Werkzeugmaschinen und Werkstatteinrichtungen für Mechanische Werkstätten und Produktionseinrichtungen für Werkzeugmaschinen.
(9) Institut für Landmaschinenbau Pasewalk
Institutszweck ist die serienreife Entwicklung und Produktion preiswerter, mit einfachen Mitteln herzustellender und zu wartender Maschinen für Saat, Ernte und Transport sowie von Einrichtungen zum langfristigen und sicheren Lagern von landwirtschaftlichen Produkten.
(10) Institut für Gewerbeeinrichtungen Prenzlau
Institutszweck ist die Entwicklung und der Bau niedrigtechnologischer, einfacher und preiswerter Maschinen, Anlagen und sonstiger Einrichtungen für Gewerbebetriebe wie Bäckerei- und Fleischereieinrichtungen, die land-, vieh- und forstwirtschaftliche Vorprodukte weiterverarbeiten und die zugehörigen Ladeneinrichtungen für den Verkauf.
(11) Institut für Verpackungen Parchim
Institutszweck ist die Entwicklung und Produktion von biologisch abbaubaren Behältern und Verpackungsmaterial und die Entwicklung und Produktion von Maschinen und Anlagen zu deren Produktion.
(12) Institut für Bauwesen Pritzwalk
Institutszwecke ist die Entwicklung und Produktion von Baustoffen aus nachhaltigen und natürlichen Rohstoffen, die Entwicklung von ökologischen Bauweisen und Bauverfahren sowie die Entwicklung und Produktion von Maschinen und Anlagen zur Herstellung der Baustoffe.
(13) Institut für Schädlingsbekämpfung Wittenberge
Institutszweck ist die Züchtung, Kultivierung und der Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Basis und die Züchtung, Kultivierung und der Vertrieb von Nützlingen.
§ 19 Referenzprojekte.
(a) Der Aufbau von Referenzprojekten dient der Beispielgebung und dem Sammeln von Erfahrungen beim Aufbau kommunalökonomischer Initiativen. Die dabei gemachten Erfahrungen stehen den anderen Initiativen zur Verfügung und sollen deren Arbeit unterstützen. Es bleibt jedoch jeder Kommune und jedem Areopag unbenommen, sofort mit eigenen Initiativen zu beginnen.
(b) Von der Projektdirektion Mittelstandsförderung [A§21] beauftragte Projektleiter unterstützen die nachfolgend aufgelistete Kommunen mit einem Kreditvolumen von jeweils 200 Mio. € und einem Betriebskostenzuschuss von jährlich jeweils 10 Mio. € für die Dauer von 10 Jahren beim Aufbau ihrer kommunalen Ökonomien.
(c) Zu den in jeder Kommune unterstützten Projekten gehören eine Apella Stadtwerke mit einem auf regenerativer Energie basierenden Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von elektrischem Strom sowie von Prozess- und Heizwärme für die Bürger und Unternehmen der Stadt und die Verteilung über kommunale Netze sowie ferner der Aufbau einer Apella Regionalversorgung, durch die eine Auswahl von Produkten des täglichen Bedarfs nach den Intentionen des Nachhaltigkeitsgesetzes produziert und vermarktet werden.
(1) Apella Heilkräuter Aschersleben
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Heilkräutern (Pflanzen mit medizinischen Wirkstoffen), daraus die Produktion pflanzlicher medizinischer Wirkstoffe und Medikamente, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Anlagen zu deren Produktion.
(2) Apella Hanfwirtschaft Bad Frankenhausen
Zucht, Kultivierung und Produktion von Cannabis sativa und daraus die Produktion von gewerblichen Gütern aller Art sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen für die Hanfverarbeitung.
(3) Apella Pilze Greiz
Zucht, Kultivierung und Produktion von Speisepilzen und Pilzen mit Grund- und Wirkstoffen für gewerbliche Nutzungen, daraus die Produktion von gewerblichen Gütern sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen für die Pilzzucht und -verarbeitung
(4) Apella Wassertierwirtschaft Güstrow
Zucht, Kultivierung und Produktion von Wassertieren in Binnengewässern wie Nutz- und Zierfischen, Muscheln, Krebsen, die Zucht, Entwicklung und Produktion von Futtermitteln sowie die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Anlagen und Systemen zur Produktion von Wassertieren und Futtermitteln.
(5) Apella
Flachswirtschaft Halberstadt
Zucht, Anbau, Kultivierung von Flachs, die Produktion von Gütern daraus sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen für die Flachsverarbeitung.
(6) Apella Beeren, Obst, Nüsse Burg
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Hecken, Sträuchern und Bäumen, die Produktion von Beeren, Obst und Nüssen, die gewerbliche Produktion von Produkten daraus sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen für deren Herstellung.
(7) Apella Süß Lutherstadt Eisleben
Zucht, Kultivierung und Produktion von zuckerhaltigen Pflanzen und die Erzeugung von Süßstoffen, die Produktion natürlicher Süßstoffe und süßer Produkte, die Züchtung und Produktion von Saatgut sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen für Süßstoffe und süße Produkte.
(8) Apella Brennen & Brauen Nordhausen
Züchtung, Kultivierung und Produktion gärfähiger pflanzlicher und tierischer Grundprodukte, Produktion alkoholischer Getränke und Nutzstoffe, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Anlagen zur Produktion von Alkohol und alkoholischen Getränken für den gewerblichen und privaten Gebrauch.
(9) Apella Sauer Mühlhausen/Thüringen
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Grundstoffen für und die Produktion von sauren Produkte sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen für deren Herstellung.
(10) Apella Stärke Naumburg
Züchtung, Kultivierung und Produktion stärkehaltiger Pflanzen, Stärkeproduktion, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen zur Herstellung.
(11) Apella Farben, Lacke, Klebstoffe Artern
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Nutzpflanzen zur Herstellung von Farben, Lacken, Klebstoffen und ähnlicher Produkte, daraus die Produktion gewerblicher Güter sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen.
(12) Apella Nutz- und Zierpflanzen Sangerhausen
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Nutzpflanzen, daraus die Produktion gewerblicher Güter (z.B. natürliche Aroma- und Duftstoffe) und die Produktion von Zierpflanzen sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produktionsanlagen für die Pflanzen und deren Weiterverarbeitung.
(13) Apella Haushaltmittel Schleiz
Entwicklung und Produktion von Chemikalien, Körperpflegemitteln und Kosmetik sowie von Haushaltsgeräten auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und freier Güter sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen für deren Herstellung.
(14) Apella Biomasse Torgau
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Pflanzen als Ausgangsstoffe für energetische und gewerbliche Grundstoffe, die gewerbliche Produktion von Produkten daraus sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen für deren Herstellung.
(15) Apella Tabak Zeitz
Züchtung, Kultivierung und Produktion von Tabak und die Produktion von Pfeifentabak, Zigarren und Zigaretten und von gewerblichen Produkten, die auf den Wirkstoffen des Tabaks basieren sowie Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Maschinen und Anlagen für deren Herstellung.
Vierter
Abschnitt: Projektorganisation Mittelstandsförderung
§ 20 Federführer Mittelstandsförderung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übernimmt die Koordinierung der Umsetzung aller Teile des Nachhaltigkeitsgesetzes und die Federführung für Teil A. Mittelstandsförderung.
(1) Informationspflicht. Der Federführer informiert schriftlich jeden Haushalt der Bundesrepublik Deutschland über die Intentionen und den Inhalt dieses Gesetzes. Der volle Gesetzestext und erläuternde Informationen sind den Bürgern im Internet und auf Anforderung kostenlos schriftlich zur Verfügung zu stellen. Über das Gesetz, seine Zielstellungen und Modalitäten ist in den Medien ausführlich zu informieren. Zur Wahrnehmung der Informationspflicht stehen dem Federführer aus dem Projektetat 500 Mio. € zur Verfügung.
(2) Bestellung des Projektdirektors Mittelstandsförderung. Der Federführer schreibt die Position des Projektdirektors bundesweit aus. Zugelassen zur Bewerbung sind alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe ihres Projektplans, in dem sie darlegen, zu welchen Kosten, in welcher Zeit und nach welchen Qualitätskriterien sie Teil A. Mittelstandsförderung umsetzen wollen. Das Auswahlverfahren ist drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Bestellung des Projektdirektors abzuschließen. Die Ausschreibung und alle eingegangenen Bewerbungen sind vollständig und unverzüglich im Internet zu publizieren. Die Beschlussfassung ist zu begründen und gleichfalls zu publizieren.
(3) Abschluss des Projektvertrages. Der Projektvertrag mit dem Projektdirektor enthält die Rahmenvorgaben für Kosten, Zeit und Qualität der Projektabwicklung. Das Honorar besteht aus einen Festpreis für das Projektmanagement, das zu je einem Drittel aus gleichen monatlichen Zahlungen, Zahlungen für den erfolgreichen Abschluss von Meilensteinen und ggf. einer Zahlung am Projektabschluss als Erfolgshonorar besteht. Der Projektvertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren, wobei nach fünf Jahren alle investiven Meilensteine abgeschlossen sein sollen.
(4) Überwachung der Projektabwicklung. Im Projektverlauf kontrolliert der Federführer die Einhaltung der Meilensteine wie die Aufnahme der Tätigkeit des Projektdirektors, seiner Projektleiter und der organisatorischen Einrichtungen.
(5) Verwaltung des Projektetats. Der Federführer überwacht den Projektetat und leistet die Zahlungen gemäß den Anforderungen des Projektdirektors.
(6) Bilanzierung. Der Federführer erstellt die Eröffnungsbilanz mit
a) einer realistischen Schätzung der Anzahl der Personen in Deutschland, die Arbeit suchen
b) einer umfassenden Aufstellung der Höhe der Staatsschulden der Kommunen, Länder und des Bundes und deren Einrichtungen und Körperschaften
c) die Sanierungskosten für die öffentlichen Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung, die Kosten für Sozialhilfe und der Rentenversicherungen
d) Er erstellt und publiziert eine jährliche Zwischenbilanz, eine Abschlussbilanz und er stellt den Projektabschluss fest.
§ 21 Projektdirektor Mittelstandsförderung. (1) Er nimmt seinen Sitz in Stralsund.
(2) Die Stadt Stralsund erhält zur Einrichtung und für den Betrieb ein Gründungskapital in Höhe von 200 Mio. €, einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 100 Mio. € sowie einen Stipendienetat in Höhe von jährlich 20 Mio. €. Einrichtung und Betrieb des Projektdirektors sind zugleich Sitz der Wirtschaftsakademie Mittelstandsförderung. Die Studenten nehmen an der Projektabwicklung teil. Nach Studienabschluss beraten sie selbstständig oder angestellt Kommunen und Regionen beim Aufbau mittelständischer Ökonomien.
(3) Projektabwicklung. Der Projektdirektor ist für die kosten-, zeit- und qualitätsgerechte Projektabwicklung im Rahmen des Projektvertrages verantwortlich. Er bestimmt über die einzusetzenden Ressourcen und Vorgehensweisen.
(4) Projektleiter. Der Projektdirektor schreibt die Positionen der Projektleiter bundesweit aus. Zugelassen zur Bewerbung sind alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe ihres Projektplans, in dem sie darlegen, zu welchen Kosten, in welcher Zeit und nach welchen Qualitätskriterien sie ihr Projekt umsetzen wollen. Die Auswahlverfahren sind sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Bestellung der Projektleiter abzuschließen. Die Ausschreibung und alle eingegangenen Bewerbungen sind vollständig und unverzüglich im Internet zu publizieren. Die Beschlussfassung ist zu begründen und gleichfalls zu publizieren.
(5) Abschluss der Projektverträge. Die Projektverträge mit den Projektleitern enthalten die Rahmenvorgaben für Kosten, Zeit und Qualität der Projektabwicklung. Die Honorare bestehen aus einen Festpreis für das Projektmanagement, das zu je einem Drittel aus gleichen monatlichen Zahlungen, Zahlungen für den erfolgreichen Abschluss von Meilensteinen und ggf. einer Zahlung am Projektabschluss als Erfolgshonorar besteht.
(6) Transparenz. Der Projektdirektor unterhält eine Webseite in der Agora, in der aktuell über den Stand aller Aktivitäten im Projekt informiert wird, die aktuelle Auflistungen über bisher geflossene finanzielle Mittel und die zugehörigen Projekte enthält und die als unmoderiertes, offenes Forum für Kritik und Anregungen offen steht.
(7) Pressebüro. Der Projektdirektor richtet für die Öffentlichkeitsarbeit ein Pressebüro ein und akkreditiert Journalisten für die investigative Recherche und freie Berichterstattung.
§ 22 Projektetat. (1) Die Projektfinanzierung erfolgt aus den Einsparungen, die sich aus der Einstellung der Agrarsubventionen ergeben sowie aus den Einnahmen durch die Abschöpfungen der Schutzzölle und wird mit 10 Mrd. € jährlich festgestellt. In den Projektetat werden daraus für die 10 Jahre Projektlaufzeit 100 Mrd. € eingestellt.
(2) Finanzplan
|
§ |
Projektfinanzierung |
In Mio. € |
|
6 |
Einstellungen
in den Projektetat |
100.000 |
|
|
|
|
|
12 |
Anschubfinanzierung für 1.000 prosperRegio Areopage |
1.000 |
|
13 |
Anschubfinanzierung für 1.000 Wirtschaftsämter |
1.000 |
|
14 |
Sozialkasse Mittelstand |
1.000 |
|
15 |
Institut für nachhaltige Ökonomie Greifswald |
1.200 |
|
16 |
Hochschule für Unternehmensführung Bergen auf
Rügen/Sassnitz |
1.600 |
|
17 |
Hochschule für Projektmanagement
Ribnitz-Damgarten/Barth |
1.600 |
|
18 |
Gründungskapital für 13 Forschungs- und Entwicklungsinstitute |
3.900 |
|
19 |
Gründungskapital für 15 Referenzprojekte |
4.500 |
|
20 |
Werbungskosten Federführer Mittelstandsförderung |
500 |
|
21 |
Wirtschaftsakademie Mittelstand Stralsund |
1.400 |
|
|
Zwischensumme |
17.700 |
|
|
|
|
|
|
Projektreserve und Abwicklungskosten |
2.300 |
|
|
Zur Verfügung für Wagniskapitalfinanzierungen |
80.000 |
|
|
Projektkosten
Teil A. Mittelstandsförderung |
100.000 |
Zur Wagniskapitalfinanzierung und für die Projektabwicklung stehen aus dem Projektetat 80 Mrd. € zur Verfügung. Daraus können bei einer durchschnittlichen Förderung in Höhe von 10 Mio. € 8.000 Einzelprojekte zur Unternehmensgründung und Sanierung gefördert werden.
§ 23 Zeitrahmen
|
Nach Projektstart |
Meilensteine |
|
sofort |
Gründung
von kommunalpolitischen Bürgerinitiativen prosperRegio |
|
3
Monate |
Arbeitsbeginn
des Projektdirektors Mittelstandsförderung in Stralsund |
|
6
Monate |
Arbeitsbeginn
der Projektleiter |
|
12
Monate |
Arbeitsbeginn
der Wirtschaftsämter |
|
|
Arbeitsbeginn
der Sozialkasse Mittelstand |
|
|
Arbeitsbeginn
des Instituts für nachhaltige Ökonomie Greifswald |
|
|
Arbeitsbeginn
der Hochschule für Unternehmensführung Bergen auf Rügen / Sassnitz |
|
|
Arbeitsbeginn
der Hochschule für Projektmanagement Ribnitz-Damgarten / Barth |
|
|
Arbeitsbeginn
der Forschungs- und Entwicklungsinstitute |
|
|
Arbeitsbeginn
der Referenzprojekte |
|
|
Beginn
der Vergabe von ungesichertem Wagniskapital |
§ 24 Projektbilanz Mittelstandsförderung
|
(1)
Eröffnungsbilanz |
|
|
(a)
Zahl der Arbeitslosen |
6.000.000 |
|
(b)
Höhe der Staatsschulden in € |
1.500.000.000.000 |
|
(c)
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten in % |
|
|
a.
Krankenkassen |
100 |
|
b.
Arbeitslosenversicherung |
100 |
|
c.
Rentenversicherung |
100 |
(2) Projektziele. (a) Schaffung von Arbeitsplätzen
|
|
Anzahl |
|
13
Forschungs- und Entwicklungsinstitute |
13.000 |
|
15
Referenzprojekte |
15.000 |
|
500.000
Einzelpersonen in Inhaberunternehmen und 100.000 Familienbetriebe mit je 5
Beschäftigten |
1.000.000 |
|
5.000
Apellas auf kommunaler Ebene für nachhaltige Stadtwerke und zur Grundversorgung
sowie Apellas zur Förderung kommunaler und regionaler Produkte und Branchen
mit je 200 Beschäftigten |
1.000.000 |
|
1.000
mittelständische Unternehmen mit je 100 Arbeitsplätzen in lizenznehmenden mittelständischen,
exportorientierten Unternehmen |
100.000 |
|
Induzierte
Arbeitsplätze als Folge der Unternehmensgründungen und der Wirtschaftsbelebung.
Das Verhältnis von primären zu induzierten Arbeitsplätzen wird dabei mit 1:1
angesetzt. |
2.200.000 |
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Summe |
4.328.000 |
|
In
Rechnung gestellt |
4.000.000 |
Bei einer in 2005 faktischen Arbeitslosigkeit von 6 Millionen Menschen, kann das 1. Projektziel Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu zwei Drittel erreicht werden. 2.000.000 Menschen ohne Arbeit, ob gemeldet oder nicht, bleiben übrig. Bei einem eingesetzten Kapital von 100 Mrd. € wird danach jeder der 4 Millionen in den nächsten 10 Jahren dadurch geschaffene Arbeitsplatz 25.000 € kosten.
(b) Abbau der Staatsschulden. Ein Abbau aus den Staatsschulden ergibt sich aus der Umsetzung von Teil A. Mittelstandsförderung nicht.
(c) Sanierung der sozialen Sicherung
4 Millionen zusätzliche Erwerbstätige entlasten die Beitragssätze für die Krankenkassen, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung und jeweils 20 %.
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(3) Übertrag
zu Teil B. Bürokratieabbau |
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(a)
Zahl der Arbeitslosen |
2.000.000 |
|
(b)
Höhe der Staatsschulden in € |
1.500.000.000.000 |
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(c)
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten in % |
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a
Krankenkassen |
80 |
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b
Arbeitslosenversicherung |
80 |
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c
Rentenversicherung |
80 |
§ 25 Gesetzesfolgenabschätzung Teil A.
Mittelstandsförderung
(1) Revitalisierung der kommunalen Wirtschaft. Unternehmen, die Sitz und Willensbildung am Standort ihrer Betriebsstätte haben und die im Besitz von natürlichen Personen sind, entscheiden in aller Regel anders als multinationale, kapitalstarke Organisationen mit Sitz und Willensbildung außerhalb der Region oder im Ausland und im Besitz einer Vielzahl natürlicher und juristischer Personen. Solche Organisationen gehören sich damit teilweise gegenseitig und selbst, sodass schließlich keine definitiven Eigentümer mehr festzustellen sind.
Eine der vornehmsten Folgen des Nachhaltigkeitsgesetzes wird die Rückkehr der Wirtschaftspolitik dorthin sein, wo die Wirtschaft passiert, nämlich in die Region. Durch Entbürokratisierung und Einbindung der regionalen Leistungsträger aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Verwaltung in die Beratung, Förderung und Vergabe von Wagniskapital und die Auswahl und Gestaltung der regionalen Schwerpunkte zur Förderung von auf regionalen Ressourcen basierenden Produkten und Branchen können engagierte Bürger an der konkreten Gestaltung ihrer Lebensbedingungen mitwirken. Dadurch werden Kreativität, Initiative und Aktivität freigesetzt, deren Vielfalt weder gesetzgeberisch noch planerisch gestaltet werden kann.
(2) Förderung inhabergeführter Unternehmen. Ihre gemeinsamen Merkmale sind
§ der oder die Geschäftsführer sind am Stammkapital beteiligt
§ die Anteile des Stammkapitals sind nicht frei handelbar, sie sind im Besitz von namentlich registrierten und entweder im Unternehmen beschäftigten Personen oder im Besitz der finanzierenden kommunalen Genossenschaftsbank oder einer Kommunalgenossenschaft und damit letztendlich immer im Besitz natürlicher Personen
§ Bei Kommunalgenossenschaften werden nicht anonyme Organisationen wie eine Stadt Eigentümer sondern ganz real jeder einzelne, in einer Stadt gemeldete Bürger zu gleichen Teilen wie alle anderen Bürger. Er ist persönlicher Miteigentümer und hat dadurch die Rechte und Pflichten eines Genossen.
§ Durch die o.a. Restriktionen bei der Förderung von Existenzgründungen und bestehenden inhabergeführten Unternehmen verbleibt die Wertschöpfung in der entsprechenden Region und damit wird der Wohlstand in ihr gefördert.
(3) Agrarpreise, Importzölle und Wirtschaftsabkommen. Mit der Einstellung aller Agrarsubventionen für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Produkte wird es zu einer Umschichtung des Preisgefüges kommen, bei der sich regional Produkte verteuern oder verbilligen können.
Die Steuerfreiheit wird in Verbindung mit den Selbstvermarktungs-möglichkeiten und den umfangreichen Informationsmaßnahmen über Intentionen und Inhalt dieses Gesetzes, eine Reihe vorhandener Betriebe rentabler machen und daher die Tendenz zu möglichen Preiserhöhungen mindern können. Sie wird das Angebot auf den kommunalen und regionalen Märkten erhöhen und daher gleichfalls der Tendenz zu Preiserhöhungen entgegenwirken.
Es gehört aber nicht zu den Intentionen dieses Gesetzes, die Verbraucherpreise möglichst niedrig zu halten, sondern faire Weltmarktpreise durchzusetzen, auch wenn sich dadurch die Verbraucherpreise erhöhen sollten, den Wohlstand der Bürger aber so zu mehren, dass sie sich solche fairen Weltmarktpreise leisten können.
Die Akzeptanz höherer Verbraucherpreise wird sich auch dadurch zu erhöhen, weil das verfügbare Einkommen der Bürger durch niedrigere Steuern und höhere Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit und höheren Löhnen erhöht wird.
Der Schutz der Existenzsicherung jener Bürger, die in der Lage und Willens sind, durch nachhaltige, profitable und würdige Arbeit ihre eigene Existenz und die der ihren zu sichern, ist ein weit höheres Gut als Globalisierung, wenn die nur den Interessen kapitalstarken Großunternehmen dient und dabei Kapital und Arbeitsplätze aus den Regionen absaugt.
(4) Konvertierung von Agrarsubventionen zu Wagniskapital. Subventionen sind immer die Enteignung eines Teils der Steuerbürger über die Steuern. Sie finanzieren eine Umverteilungsbürokatie und sind Geschenke an einen anderen, nämlich den die Subventionen empfangenden Teil der Steuerbürger, aus welchen Motivationen auch immer Subventionen verschenkt werden. Die Agrarsubventionen der reichen und dabei hoch verschuldeten Industrieländer schließen weite Teile der armen Weltbevölkerung von der Teilnahme an der Weltwirtschaft aus und sind damit dort ursächlich für Armut und Tod mitverantwortlich.
Mit der Einstellung der Agrarsubventionen nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihre Pflicht als kultivierte und wohlhabende Industrienation wahr, weiten Teilen der Weltbevölkerung ihr Überleben durch Hilfe zur Selbsthilfe zu sichern.
Die Bundesrepublik Deutschland entzieht das bisherige Subventionskapital für Agrarsubventionen dem bürokratischen Umverteilungsprozess, um es als Wagniskapital in inhabergeführte Unternehmen zu investieren und so nachhaltige, profitable und würdige Arbeitsplätze zu schaffen. Dadurch wird aus verschenkten und verlorenen Subventionen unternehmerisches Wagniskapital in Unternehmen, die langfristig Produkte, Arbeitsplätze und Einkommen durch Gewinne, Löhne und Gehälter generieren.
(5) Investitionslenkung in ländliche Gebiete. Durch das Nachhaltigkeitsgesetz wird Kapital in ländliche Gebiete gelenkt, um dort Forschungseinrichtungen und Produktionsbetriebe zu gründen und Arbeitsplätze zu schaffen. Damit soll einer weiteren Verelendung insbesondere der ostdeutschen Landstriche ebenso entgegengewirkt werden wie weiterer Landflucht aus strukturschwachen Gebieten in die Ballungsräume. Die Forschungseinrichtungen und Projektorganisationen werden daher nicht in Großstädten angesiedelt sondern in Kleinstädten in strukturschwachen Gebieten. Dadurch und durch den Aufbau regionaler Absatzmärkte sollen langfristig Pendlerverkehr und Frachttransporte verringert werden.
(6) Regionale Grundversorgung. Die Investitionslenkung in ländliche Gebiete und der dortige Aufbau von auf nachhaltigen Rohstoffen und freien Gütern basierenden Produktionen wird in Verbindung mit dem Verzicht auf Agrarsubventionen und den Schutzmaßnahmen gegen den Import subventionierter Produkte auch die regionale Produktion von Gütern des täglichen Bedarfs rentabel machen und fördern.
Es ist nicht einzusehen, warum Lebensmittel des täglichen Bedarfs wie Eier, Milch, Fleisch und Brot nicht rentabel in der Region produziert werden können sondern über große Entfernungen hin und her transportiert werden müssen. Wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten schwanken bei unsubventionierter Produktion zwar die rentablen Betriebsgrößen, wegen unterschiedlicher Qualitäten und Quantitäten der regionalen Ressourcen wie der Bodenqualität oder der beruflichen Qualifikationen und dem Unternehmergeist wird es aber jeder ländlichen Region möglich sein, die Produktion einer Auswahl von Gütern des täglichen Bedarfs vor Ort organisieren zu können. Dadurch können Arbeitslose, die sonst untätig zu Hause sitzen, von Unterstützung leben und davon z.B. Nüsse und Trockenpflaumen aus Kalifornien im örtlichen Supermarkt kaufen, stattdessen solche selbst produzieren und verzehren oder verkaufen.
Es ist auch nicht einzusehen, warum z.B. Blumen täglich aus Zentralafrika nach Zentraleuropa eingeflogen werden müssen, deren Anbau der einheimischen Bevölkerung wertvolle Ressourcen wie Boden und Wasser zur Selbstversorgung raubt. Gesetzliche Maßnahmen gegen solche Auswüchse ungehinderter Globalisierung sind aber immer eine weitere Verkomplizierung des internationalen Warenaustauschs. Daher sind einfache marktwirtschaftliche Regelungen wie das Verbot jeglicher Subventionen vorzuziehen.
Neben der regionalen Grundversorgung mit einer Auswahl an Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs sollen die Kommunen und ihre Unternehmen durch dieses Gesetz auch dazu in die Lage versetzt werden, rentable Grundversorgungen mit Elektrizität, Heiz- und Prozesswärme sowie Biogas und Biodiesel aufzubauen, um auch dadurch in ihrer Region Arbeitsplätze zu schaffen und regionale Wertschöpfungen zu generieren.
(7) Globalisierung des Mittelstands durch Zukunftstechnologien. Es gibt keine technischen Innovationen, die massenhaft Arbeitsplätze für einfache Leute auf dem Land in Deutschland und in der Welt generieren. Das flache Land wird mit seinen dort lebenden Menschen weiter verelenden, wenn nicht durch gesellschaftlich organisierte Innovationen versucht wird, dort massenhaft solche einfachen Arbeitsplätze zu generieren.
Durch die Arbeit der Forschungsinstitute werden technologische Spitzenleistungen gefördert, deren Merkmale ihre Niedrigtechnologie ist: geniale Einfachheit, technische Solidität und geringe Kosten. Sie sind daher geeignet, den Megamarkt der armen Weltbevölkerung zu erschließen und stellen dadurch ein unvorstellbar großes Wachstumspotential für die deutsche Volkswirtschaft dar.
Eine wesentliche und notwendige Intention des Nachhaltigkeitsgesetzes ist die Einbeziehung von Familienunternehmen und inhabergeführten Unternehmen aus den Ländern Osteuropas, aus Russland und schließlich aus allen anderen armen Regionen der Welt in den Wirtschaftsverkehr, um auch dort den Aufbau von mittelständischen Unternehmen zu fördern und dadurch Absatzmärkte für die deutsche niedrigtechnologische Spitzentechnologie zu schaffen.
Der Aufbau von zukünftigen Absatzmärkten in den armen Regionen der Welt ist aber nur dann möglich, wenn diesen der Absatz ihrer unsubventionierten Produkte in Deutschland und in der Europäischen Union ermöglicht wird.
(8) Steuerbilanz. Die Verringerung der Steuereinnahmen durch die Steuerbefreiung wird wesentlich geringer als erwartet ausfallen, weil dadurch ohnehin nur ein Teil der Schattenwirtschaft, deren Anteil an der Volkswirtschaft mit 40 % angenommen werden kann, nun entkriminalisiert wird.
Mit der Aufnahme der Produktions- und Handelstätigkeit durch zusätzliche inhabergeführter Unternehmen werden Unternehmerprofite und Löhne generiert, die umverteilende Zahlungen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe wesentlich verringert werden.
Die Projektkosten für Teil A. Mittelstandsförderung sind mit 100 Mrd. € veranschlagt, die nicht durch zusätzliche Kredite und Steuern, sondern lediglich durch Umschichtungen im Haushalt aufgebracht werden. Dieses Kapital ist abzüglich des durch Insolvenzen vernichteten Teils, die während der Projektabwicklung sicherlich auftreten werden, nach Projektabschluss als produktives Wagniskapital zum größten Teil weiterhin vorhanden und generiert dadurch langfristig weiterhin Wohlstand.
Die durch Einstellung der Agrarsubventionen eingesparten Steuermittel können langfristig zusammen mit den durch die Wagniskapitalfinanzierungen zusätzlich generierten Steuern zum Abbau der Staatsverschuldung der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden.
Mittelfristig wird sich die Steuerbilanz aus Verringerung der Steuereinnahmen durch die Steuerbefreiungen aber durch die aus den Unternehmensgründungen induzierten zusätzlichen Steuereinnahmen ausgleichen und langfristig werden sich die Steuereinnahmen insgesamt durch die Belebung der Wirtschaftstätigkeit so wesentlich erhöhen, dass die dringend notwendige fundamentale Steuerreform möglich werden wird.
(9) Prognose
Durch das Zusammenwirken der Regelungen für Mittelstandsförderung, Bürokratieabbau, Ausbildungsförderung, Lebensqualität und fairTrade werden zunächst im Osten Deutschlands und in den strukturschwachen Gebieten in den anderen Regionen Deutschlands durch vor Ort produzierende und durch weltweit handelnde Unternehmen die lange versprochenen blühenden Landschaften entstehen. Die Einstellung der Agrarsubventionen wird als erster Schritt die Entkomplizierung des Staatswesens fördern und der Beginn eines Umdenkens sein, das den ökonomisch selbstverantwortlich handelnden Menschen in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens stellt. Die Initiierung und Förderung alternativer Industriezweige wird neue Produkte und Industrien für einen weltweiten Megamarkt entstehen lassen, die in ihrer Wirkung die von Stahl, Elektrizität und Chemie in früheren Jahrhunderten weit übertreffen werden. Die Fokussierung auf den inhabergeführten Mittelstand wird der Beginn der Umkehrung der Geldflüsse dann von oben nach unten und vom nördlichen zum südlichen Teil der Weltkugel sein. Weite Teile der Bürokratie werden überflüssig werden.
Die Intention dieses
Gesetzes ist,
dem demokratischen Bürger
seine souveräne Macht bewusst zu machen,
die Aufgaben des Beamten
als Angestellten des Bürgers aufzuklären,
Bürokratie als negative
Denk- und Organisationsform irrelevant zu machen,
mit effizienten
Werkzeugen und Organisationsformen
die Öffentliche
Verwaltung dem Wunsch und Willen ihres Souveräns
nützlich zu machen und
ihr Ansehen zu fördern
Erster
Abschnitt: Rechtsvorschriften
§ 26 Paradigmenwechsel Bürgerrechte und Beamtenpflichten. (1) Der Bürger ist der demokratische Souverän und damit der Arbeitgeber des Beamten und des Angestellten im Öffentlichen Dienst.
(2) Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes erfüllen im Auftrag ihres Souveräns die ihnen übertragenen Aufgaben und Dienstleistungen. Sie sind ihrem Arbeitgeber rechenschaftspflichtig und unterliegen seinen Weisungen. Sie haben die Pflicht zu wirtschaftlicher Arbeitsweise zum Nutzen des Souveräns und sind in ihren Rechten und Pflichten den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft gleichgestellt.
(3) Der Souverän hat Anspruch auf Kontrolle seiner Dienstleistungsorganisationen und ihrer wirtschaftlichen Arbeitsweise.
§ 27 Begriffsbestimmung Bürokratie. (1) Bürokratien im Sinne dieses Gesetzes (i.S.d.G.) sind öffentlich-rechtliche und wirtschaftliche Monopol-Organisationen, die sich aus Steuern, Monopoleinnahmen und Zwangsabgaben finanzieren dann, wenn deren Leistungen im Wesentlichen dem eigenen Machterhalt dienen und daher zum Nachteil der Bürger wirken. Sie stehen damit im grundsätzlichen Widerspruch zu den Intentionen der demokratischen Staatsform.
(2) Öffentlich-rechtliche Organisationen i.S.d.G. sind Ämter, Behörden und andere Körperschaften, deren Einrichtungen und Mitarbeiter aus Steuermitteln finanziert werden. Sie sind Dienstleistungsorganisationen für vom Bürger nachgefragte und von ihm bezahlte Leistungen. Die Bürger, vertreten durch ihre parlamentarischen Organisationen, haben das Recht zur Definition der Leistung, deren Kontrolle und ihrer effizienten Organisation.
(3) Wirtschaftliche Monopol-Organisationen i.S.d.G. sind Unternehmen auf Märkten mit weniger als 20 wirtschaftlich annähernd gleich starken Anbietern oder Nachfragern sowie Versorgungsunternehmen, die im Besitz nicht dem Wettbewerb unterliegender Netze und Betriebseinrichtungen sind. Die Bürger haben das Recht auf marktwirtschaftliche Organisation industrieller und Versorgungsleistungen.
§ 28 Amtsnovelle zur wirtschaftlichen Betriebsführung. (1) Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Dienststellen, Behörden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (Ämter) in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Ämter publizieren ihren Amtsplan mit
(a)
den gesetzlichen Grundlagen für
die Leistungserbringung
(b)
der Aufbauorganisation mit
Organigrammen und Stellenbeschreibungen für jeden Mitarbeiter
(c)
den Ablaufdiagrammen zur
Darstellung der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages in die konkreten
Leistungen mit nachprüfbaren Leistungskriterien
(d)
der Eröffnungsbilanz und
jährlichen Bilanzen mit dem Vermögen des Amtes, mit Grundstücken, Gebäuden,
Betriebseinrichtungen, Guthaben und Verbindlichkeiten
(e)
Kostenstellen- und
Kostenartenrechnungen für jede einzelne Amtsstelle und jede einzelne Leistung
(f)
Gewinn- und Verlustrechnung
(g)
Berichtsjahr ist das
Kalenderjahr. Berichtspflichtig ist der Amtsleiter.
(h)
Ämter haben ihre internen
Verwaltungsabläufe so zu gestalten, dass sie eingehende Rechnungen innerhalb
von 8 Tagen skontieren können. Die Nichteinhaltung der Skontierungspflicht
stellt ebenso wie die Unterhaltung von zur Leistungserbringung nicht
notwendiger personeller und sachlicher Ressourcen den Straftatbestand der
Amtsunterschlagung StGB § 350, in schweren Fällen den der Schweren
Amtsunterschlagung StGB § 351 dar.
§ 29 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Zu § 23 [Entlassung durch Verfügung] wird hinzugefügt: „(4) Beamte sind zu entlassen, wenn ihr bisheriger Tätigkeitsbereich überflüssig geworden ist (betriebsbedingte Kündigung).“
§ 30 Bürgerrecht auf Akteneinsicht. (1) Jeder Bürger hat jederzeit während der Dienstzeit eines Amtes und uneingeschränkt das Recht zu vollem Einblick in die Akten und Datenbanken, in denen über ihn Informationen enthalten sind.
(2) Der Amtsleiter ist zu umfassender Information verpflichtet. Er kann diese Informationspflicht delegieren, wird dadurch aber nicht von seiner Verantwortung befreit.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Amts-Informationspflicht werden mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
§ 31 Journalistennovelle. (1) Journalisten schließen sich auf Länderebene zu Journalistenkammern zusammen und geben sich eine Ehrenordnung.
(2) Die Länderparlamente bestellen und vereidigen Journalisten.
(3) Öffentlich bestellte und vereidigte Journalisten haben zur Erfüllung des Bürgerrechts auf Information, zur Sicherstellung effizienter Amtsführung zum Wohl des Souveräns und zur Bekämpfung von Amtsunterschlagung und Korruption das Recht zur investigativen Recherche. Sie können jederzeit und unangemeldet Einsicht in Ämter, Amtsführungen und Dokumente nehmen, die Rechnungshöfe über die Ergebnisse ihrer Recherchen unterrichten und darüber nach den Regeln ihrer Ehrenordnung berichten.
§ 32 Transparenzregulativ. (1) Sitzungen von Parlamenten und Ausschüssen und aller sonstigen vom Souverän beauftragten Gremien sind grundsätzlich öffentlich. Die Protokolle und Beschlüsse sind zu publizieren.
(2) Zur Herstellung von Transparenz bei Zahlungsflüssen zu und aus den Projektetats des Nachhaltigkeitsgesetzes richten die Federführer und die Genossenschaftsbanken Konten ein, deren sämtliche Bewegungen jederzeit von jedermann im Internet vom Federführer bis zum Kredit nehmenden Inhaberunternehmen mit Namen und Kontonummern zu verfolgen sind.
(3) Zur Herstellung von Transparenz bei Beschlussfassungen sind die Einberufungen spätestens jeweils eine Woche vorher mit den Tagesordnungen zu publizieren, die Sitzungen sind öffentlich zu gestalten und die Beschlussfassungen, die Begründungen und die Namen der Teilnehmer sind zu publizieren.
§ 33 Bürgeranwaltschaft. (1) Die Bürgeranwaltschaft ist ein der Staatsanwaltschaft gleichgestelltes Organ der Rechtspflege, jedoch nur dem Rechtsrahmen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Kommunen unterworfen und nicht weisungsgebunden.
(2) Sie ist büromäßig eine den Landesparlamenten unmittelbar unterstellte Behörde.
(3) Sie besitzt das Anklagemonopol, also das Recht, durch Erhebung der öffentlichen Klage eine gerichtliche Untersuchung herbeizuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Beamte, Angestellte des Öffentlichen Dienstes und Körperschaften des öffentlich-rechtlichen Bereichs nicht oder nur unzureichend ihren Aufgaben nachkommen oder vorsätzlich oder leichtfertig zum öffentlichen Nachteil oder zum Nachteil einzelner Bürger handeln oder Gesetze kontraproduktiv zum Nachteil des Souveräns auslegen oder anwenden.
(4) Sie werden tätig nach eigener Kenntnisnahme oder durch Ansuchen betroffener Bürger, privatwirtschaftlicher Unternehmen oder nichtamtlicher Organe.
(5) Der Bürgeranwalt muss die Zulassung zum Rechtsanwalt haben.
§ 34 Staatsanwaltschaftsnovelle. (1) Die S. ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden.
(2) Über die Zuständigkeit von Bürger- und Staatsanwälten und Gerichten in Strafverfahren gegen Bürger- und Staatsanwälte, Richter, Polizisten und Angehörige des Justizvollzugsdienstes entscheidet der Kläger. Nicht zuständig sind in jedem Fall die Behörden am Dienst- und Wohnsitz des Beklagten.
§ 35 Rechnungshofnovelle. Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder erhalten bürgeranwaltschaftliche Befugnisse.
§ 36 Monopolversorgungsnovelle. (1) Monopolversorgungsgesellschaften sind Unternehmen, die eine Versorgungsleistung erbringen, für die konkurrierende Netze volkswirtschaftlich nicht sinnvoll oder technisch nicht möglich sind und die in einer Kommune, Region oder Nation gleichzeitig ein Netz besitzen oder dieses betreiben.
(2) Für Monopolversorgungsgesellschaften, die Netze betreiben, ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Namensaktien zwingend. Die Gesellschaft darf Namensaktien ausschließlich an natürliche Personen herausgeben. Die Anteilshöhe ist auf 1 % begrenzt.
(3) Monopolversorgungsgesellschaften konkurrieren untereinander durch Preis- und Leistungsvergleich auf kommunaler oder regionaler Ebene oder im Vergleich mit Gesellschaften, die in anderen Ländern oder Nationen tätig sind. Sie sind für das jeweils nächste Geschäftsjahr zur Übernahme des jeweils besten Preis- Leistungsverhältnisses der anderen Gesellschaften verpflichtet.
(4) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legen die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Versorgungsunternehmen für Kommunikation, Elektrizität und Gas Entflechtungsbilanzen für die Trennung von Netz und Betrieb vor. Das Sachvermögen ist dabei mit dem Wiederbeschaffungswert zu bilanzieren, dies ist zu belegen.
(5) Die Leistungen für die Einrichtung und Unterhaltung von regionalen und überregionalen Netzen sowie für deren Betreiben sind alle fünf Jahre öffentlich in den Ländern der Europäischen Union auszuschreiben. Kommunen sind von der Ausschreibungspflicht befreit, wenn Unterhaltung und Betrieb der Netze der Geschäftszweck einer Kommunalgenossenschaft ist.
(6) Nationales Netzprivileg. Aus Gründen der nationalen Sicherheit dürfen die Kommunikationsnetze für Erdöl, Strom, Gas, Telefon und Internet nur im Besitz von Unternehmen mit Sitz und Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland sein. Sie müssen mehrheitlich im Besitz von natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sein. Netze im Besitz von Gesellschaften, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in nationales Eigentum zu überführen. Das Eigentumsrecht kann ausgeweitet werden auf Gesellschaften aus der Europäischen Union, wenn die Kriterien des Nachhaltigkeitsgesetzes erfüllt sind.
(7) Kommunales Netzprivileg. Kommunen haben das Recht, Kommunikations- und Versorgungsnetze auf ihrem Boden, die der Anbindung der Endverbraucher dienen, (letzte Meile), zum Zeitwert zu erwerben.
(8) Tarifgestaltung. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit netzgebundener Leistungen erstellt der Projektdirektor Bürokratieabbau innerhalb von 12 Monaten einheitliche Leistungskataloge.
§ 37 Bundesbahnnovelle. (1) Die Bundesbahn ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Schienennetz und die zugehörigen Verkehrseinrichtungen, Grundstücke und Immobilien in eine neu zu gründende Schienenbetrieb AG auszugliedern, mit dem rollenden Material die bestehende Bundesbahn AG weiter zu betreiben und nicht schienengebundene Leistungen und die Schulden und Pensionsansprüche in die neu zu gründende Bahn Verwertung und Abwicklung AG zu übertragen. Die Schienenbetrieb AG ist bis zur Vorlage ihrer Eröffnungsbilanz ein Bundesunternehmen. Ihre Aktien werden danach an die Börse gebracht.
(2) Geschäftszweck der Schienenbetrieb AG sind Wartung und Pflege des Schienennetzes und der zugehörigen Signal- und Betriebseinrichtungen, Bahnhöfe und Umschlagseinrichtungen, der Bau neuer Bahnstrecken und die Stilllegung unrentabler, der Aufbau eines schienen- und EDV-gestützten Frachtverkehrsleitsystems für den Frachtfernverkehr insbesondere in den Nachtstunden und auf speziellen Frachtlinien zur Benutzung durch privatwirtschaftliche Speditions- und Transportunternehmen sowie die Vergabe von Zeitfenstern und Fahrstreckenlizenzen an privatwirtschaftliche Personentransportunternehmen. Sie tritt von ihr nicht benötigte Einrichtungen entschädigungslos an die Bahn Verwertung und Abwicklung AG ab. Die Schienenbetrieb AG nimmt ihren Sitz in Magdeburg.
(3) Die Bahn AG ist nach Abgabe des Schienennetzes, nicht mehr benötigter Ressourcen und aller finanzieller Verpflichtungen schuldenfrei gestellt. Sie steht dann mit ihrem Angebot für Personen- und Transportleistungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Die Bahn AG nimmt ihren Sitz in Halle/Saale.
(4) Die Bahn Verwertung und Abwicklung AG bleibt im Besitz der Bundesrepublik Deutschland. Sie verwertet die in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke und Betriebseinrichtungen. Ihre Pensionsverpflichtungen gehen auf die Bundespensionskasse über. Sie nimmt ihren Sitz in Erfurt.
§ 38 Wasserstraßennovelle. (1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und die ihr unterstellten Behörden, soweit diese nicht für den Internationalen Seeverkehr zuständig sind, werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Wasserstrassen AG überführt.
(2) Die Wasserstraßen AG ist eine privatwirtschaftliche organisierte Aktiengesellschaft für den Bau und die Unterhaltung von Wasserstraßen. Sie finanziert sich über Benutzungsgebühren.
(3) Die Wasserstraßen AG nimmt ihren Sitz in Magdeburg.
§ 39 Bundesstrassennovelle. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen überträgt die Eigentumsrechte an den Grundstücken und Einrichtungen für die Bundesstrassen und Bundesautobahnen und die für Bau und Unterhaltung notwendigen Einrichtungen an die Bundesstrassen AG.
(2) Die Bundesstrassen AG legt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eröffnungsbilanz vor, in der die Grundstücke mit dem Zeitwert und die Bauten mit dem Wiederbeschaffungswert einzusetzen sind. Sie kalkuliert auf dieser Basis die Höhe der Straßenbenutzungsgebühren (Maut).
(3) Sie ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das sich durch Nutzungsgebühren finanziert.
(4) Die Bundesstrassen AG nimmt ihren Sitz in Magdeburg.
Zweiter
Abschnitt: EDV-Vorschriften
§ 40 Standardsoftware mit freiem Quellcode. (1) Freier Quellcode i.S.d.G. ist Quellcode von Computerprogrammen, der Jedermann frei zugänglich ist, der von Privatpersonen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Unternehmen unentgeltlich entwickelt wurde und weiter entwickelt wird, dessen Weiterentwicklungen der Allgemeinheit im Quellcode zur Verfügung gestellt werden und für dessen Nutzung weder Lizenz- noch sonstige Nutzungebühren erhoben werden. Hierzu zählen Software für Server, Netzwerke, Betriebssystem, Bürosoftware, Internetbrowser, Emailprogramm und andere Standardanwendungen des täglichen Bedarfs.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist im öffentlich-rechtlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland nur der Einsatz von Software mit freiem Quellcode erlaubt. Zum öffentlich-rechtlichen Bereich im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Organisationen, die aus Steuern und Abgaben gemäß der Abgabenordnung (AO) der Bundesrepublik Deutschland oder durch Zwangsbeiträge finanziert werden.
(3) Die Umstellung auf Standardsoftware im öffentlich-rechtlichen Bereich ist innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen.
(4) Die Distribution der Standardsoftware im öffentlich-rechtlichen Bereich bleibt Unternehmen mit Sitz und Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten.
§ 41 Software-Applikationen mit freiem Quellcode für öffentlich Dienstleistungen. Zur Steigerung von Effizienz und Transparenz sowie zur Kostensenkung im öffentlich-rechtlichen Bereich erfahren Entwicklung, Implementation und Pflege von Software mit freiem Quellcode besondere Unterstützung durch die Konzeption von Applikationen in den Bundesämtern für Software für folgende Aufgabenbereiche:
(1) Kommunalsoftware-Applikationen für die Abwicklung der Aufgaben von Kommunal-, Stadt- und Kreisverwaltungen.
(2) Regionalsoftware-Applikationen für Regional-, Bezirks- und Landesverwaltungen.
(3) Nationalsoftware-Applikationen für die Aufgaben der Bundesregierung und ihrer Organe.
(4) Kommandosoftware-Applikationen für militärische Aufgaben und solche des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerks, der Feuerwehren, des Küstenschutzes und weiterer öffentlich-rechtlicher Hilfseinrichtungen sowie für die Aufgaben der Polizei.
(5) Die Applikationen für jede der drei Ebenen Kommune, Region und Nation sind modular zu konzipieren. Ihre Datenformate verhindern technisch die Vernetzung der Ämter zum Datenschutz und vor Amtsmissbrauch zum Nachteil der Bürger. Die Quellcodes sind im Internet publiziert.
§ 42 Standardhardware. (1) Hierzu zählen Netzwerkeinrichtungen, Rechner-Arbeitsplätze mit vorinstallierter Software mit freiem Quellcode als Laptops, Tisch- und Standgeräte sowie Tele-Arbeitsplätze mit Video- und Audiokommunikation und Lernlabors mit interaktiver Lernsoftware und Telekommunikation.
(2) Zur Steigerung der Effizienz und zur Kostensenkung im öffentlich-rechtlichen Bereich erfolgt die Einrichtung der Bundesämter für Hardware für die Spezifikation, zentrale Beschaffung und Unterstützung bei der Implementation.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sind bei Umrüstungen ihrer EDV-Einrichtungen zur Inanspruchnahme der Bundesämter verpflichtet.
(4) Der kostenpflichtige Bezug standardisierter Hardware steht allen Unternehmen, sonstigen Organisationen und Privatpersonen offen; der Vertrieb in diesem Bereich bleibt privatwirtschaftlich organisiert.
§ 43 Telearbeitsplätze. (1) Sie dienen zur Heimarbeit und sind mit Einrichtungen zum permanenten bidirektionalen Video- und Audiokontakt ausgerüstet.
(2) Ihre Ausrüstung für den öffentlich-rechtlichen Bereich besteht aus Standardrechnern und Standardsoftware mit freiem Quellcode, den Softwareapplikationen, Videokamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie zwei Flachbildschirmen und den Einrichtungen zur Verbindung mit einer Standleitung.
(3) Der kostenpflichtige Bezug standardisierter Telearbeitsplätze steht allen Unternehmen, sonstigen Organisationen und Privatpersonen offen; der Vertrieb in diesem Bereich bleibt privatwirtschaftlich organisiert.
§ 44 Studienlabors. (1) Sie dienen dem Fernstudium und sind mit den Einrichtungen der Telearbeitsplätze sowie mit interaktiver Lernsoftware ausgerüstet.
(2) Der kostenpflichtige Bezug standardisierter Telearbeitsplätze steht allen Unternehmen, sonstigen Organisationen und Privatpersonen offen; der Vertrieb in diesem Bereich bleibt privatwirtschaftlich organisiert.
§ 45 Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina. (1) Aus nationalem und europäischem Interesse unterstützt die Bundesrepublik Deutschland den Auf- und Ausbau eines europäischen Hauptnetzes für das Internet.
(2) Das Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina hat folgende Leistungsmerkmale zu erfüllen:
(a) Hauptserver in allen deutschen Großstädten mit über 100.000 Einwohnern und Anbindung aller deutschen Universitäten und Hochschulen.
(b) Wirkungsvoller Schutz gegen Spionagesoftware und –tätigkeit befreundeter und anderer Länder und Organisationen und regelmäßige Publikation tatsächlicher und versuchter Spionage und deren Urheber.
(c) Automatische Mechanismen zur Blockade des Internetverkehrs mit Ländern und Organisationen, die zum Nachteil der europäischen Wirtschaft und Wissenschaft das Internet missbrauchen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland lädt alle Nationen der Europäischen Union ein, der Projektgesellschaft beizutreten und ihre Netze mit dem EUspina zu verbinden.
(4) Sie bietet Ländern, die bi- oder multilaterale Handelsverträge zum Austausch unsubventionierter Produkte und Dienstleistungen mit der Bundesrepublik Deutschland abschließen, an, deren Metropolen auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland mit dem EUspina zu verbinden.
§ 46 EDV in Bildungseinrichtungen (1) Elektronische Datenverarbeitung ist ein elementares Werkzeug zur nachhaltigen Existenzsicherung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht und die Pflicht, ihren Auszubildenden entsprechend dem jeweiligen Lernvermögen hinreichend EDV-Einrichtungen zum Lernen anzubieten und zu nutzen. Beschaffung, Implementation und Kostenübernahme obliegt dem Bundesamt für EDV-Systeme Leipzig.
(3) Zu öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen i.S.d.G. zählen:
(a) Kindergärten und Vorschulen
(b) Grund-, Haupt-, Mittelschulen und Gymnasien
(c) Fachhochschulen und Akademien
(d) Universitäten und Hochschulen
(e) Berufsschulen und Kommunalwerke Phoenix eGen [C§66].
(4) Für öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen besteht kostenlose Bezugspflicht beim Bundesamt für EDV-Systeme Leipzig.
§ 47 EDV-Meister (1) Zur Qualitätssicherung bei Distribution, Implementation, Service und Wartung der EDV-Systeme und Schulungen im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein Meisterbrief erforderlich.
(2) Zertifizierungen können von natürlichen Personen durch die Bundesämter kostenlos erworben werden. Die Bundesämter führen dazu interne und externe Schulungen durch. Der Besuch einer Schulung ist nicht zwingend; die Zertifizierung durch eine Meisterprüfung kann auch anderweitig erworben werden. Die Dokumentation der Meisterschaft erfolgt durch Ausstellung eines Meisterbriefs und kann bei entsprechenden Weiterentwicklungen wiederholt erforderlich werden.
§ 48 Auslagerung von EDV-Leistungen. (1) Implementation, Service und Wartung von und Schulungen für EDV-Systeme sind keine originären Aufgaben öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (Ämter), sie sind daher auszulagern. Die Beauftragung hat an EDV-Meister zu erfolgen.
Dritter
Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
§ 49 EDV-Fondsverwaltung Finsterwalde. Die E. ist ein Bundesamt und untersteht dem Bundesministerium für Finanzen. Ihre Aufgabe ist die Abwicklung der finanziellen Transfers für die Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Soft- und Hardware nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ihre Mitarbeiter sind denen der Privatwirtschaft gleichzustellen.
§ 50 Hochschule für Informatik und Projektmanagement Frankfurt/Oder -Slubice. (1) Die Bundesrepublik Deutschland stiftet und finanziert die Hochschule, die zu gleichen Teilen in Frankfurt/Oder und in Slubice tätig sein soll; sie bemüht sich um Abschluss eines Staatsvertrags mit der Republik Polen.
(2) Die Verkehrssprache auf der Hochschule ist Latein. Für eine 5-jährige Übergangszeit kann die Hochschule Deutsch und Polnisch als gleichberechtigte Verkehrssprachen festlegen.
(3) Der Schwerpunkt in Forschung und Lehre ist die Informatik. Die Hochschule bildet in einem sechssemestrigen Regelstudium Informatiker und Projektmanager für EDV-Projekte aus.
(4) Sie erhält aus dem Projektetat ein Gründungskapital in Höhe von 200 Mio. € und einen jährlichen Etat mit 100 Mio. €. Für Stipendien steht ihr ein jährlicher Etat in Höhe von 20 Mio. € zur Verfügung. Die Auszahlung von Stipendien für das jeweils nächste Semester ist an die Klausurergebnisse gebunden. Die Auswahl der Stipendiaten hat nach Eignung und Leistung zu erfolgen. Die Stipendien stehen Personen aus Deutschland, Polen, Russland, Estland, Lettland, Litauen, Tschechei, Slowakei und Ungarn offen. Mit ihrem erfolgreichen Studienabschluss erwerben alle Absolventen das Recht auf einen uneingeschränkten Arbeitsplatz in Deutschland.
§ 51 Bundesämter für Soft- und Hardware
(a) Das Gründungskapital beträgt jeweils 200 Mio. € und dient dem Aufbau der Einrichtungen und der Aufnahme der Tätigkeit. Die Zahlung ist einmalig und wird an die jeweilige Stadt geleistet, die dadurch Eigentümerin der Einrichtungen wird.
(b) Die Rechtsform ist die einer Kommunalgenossenschaft [A§2(g)]. Die Bundesämter bilanzieren und erstellen jährliche Kostenrechnungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gem. Amtsnovelle zur wirtschaftlichen Betriebsführung.
(c) Die Bundesämter erhalten Betriebskostenzuschüsse für die Dauer von 10 Jahren jeweils in Höhe von 10 Mio. €. Im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeiten finanzieren sie sich selbst durch Lizenzvergaben für Distributionen und eigene Dienstleistungen.
(d) Für alle Mitarbeiter des Bundesamtes gelten die rechtlichen Bestimmungen wie für Mitarbeiter von Unternehmen in Privatbesitz.
(1) Bundesamt für Systemanalyse und Software Cottbus
(e) Das Bundesamt für Systemanalyse und Software erfüllt hoheitliche Aufgaben bei der Koordination der Auswahl, der Entwicklung und der Implementation lizenzfreier Software. Es ist weisungs- und sanktionsberechtigt gegenüber allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bezüglich deren Auskunftspflicht über die vorhandene Hard- und Software, deren Leistungsmerkmale und Kosten für Lizenzen und Wartung.
(f) Es analysiert die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der Verwaltungen auf den Ebenen Kommunen, Länder und Bund, es konzipiert effiziente Prozesse für die Abwicklung der Aufgabenstellungen und koordiniert die Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Softwareapplikationen.
(g) Es stellt die vorhandenen Leistungsmerkmale der aktuell in den Verwaltungs-einrichtungen und Institutionen eingesetzten Software zusammen und stellt diese Informationen den anderen Softwareämtern zur Verfügung.
(2) Bundesamt für Standardsoftware Guben-Gubin
(a) Das Bundesamt für Standardsoftware koordiniert die Entwicklung lizenzfreier Standardsoftware in Kooperation mit dem deutschen Linux-Distributor Suse.
(b) Es stellt den privatwirtschaftlichen Distributoren der Standardsoftware die Benutzeroberflächen in den verfügbaren anderen Sprachen kostenlos zur Verfügung.
(c) Konzeption und Vertrieb von Distributionen für den privaten Bereich sind ausdrücklich nicht seine Aufgabe.
(d) Es konzipiert, produziert und vertreibt die Standardsoftware für den öffentlich-rechtlichen Bereich.
(e) Es zertifiziert natürliche Personen für Implementation, Wartung und Service der des Standard-Softwarepakets (EDV-Meister).
(f) Die Bundesrepublik Deutschland bemüht sich um den Abschluss eines Staatsvertrags mit der Republik Polen für eine gleichgewichtige Tätigkeit des Bundesamtes in Guben und in Gubin und die Mitarbeit polnischer Staatsbürger im Bundesamt.
(3) Bundesamt für Kommunalsoftware-Applikationen Görlitz
(a) Es konzipiert anhand der vom Bundesamt für Systemanalyse und Software Cottbus zur Verfügung gestellten Erkenntnisse über die auf kommunaler Ebene erforderlichen Leistungsmerkmale der dort einzusetzenden Software und Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Gemeinden, Städten und Kreisen in einer bürgernahen und rationellen Verwaltung erforderlich sind, die Leistungsprofile für die Kommunalsoftware-Applikationen.
(b) Es erwirbt unfreie Quellcodes von bereits im Einsatz befindlicher Software und finanziert die Entwicklung fehlender Leistungsmerkmale zur lizenzfreien Nutzung.
(c) Es konzipiert, produziert und vertreibt die Kommunalsoftware-Applikationen an Kommunen im In- und Ausland.
(d) Es zertifiziert selbständige Personen für Implementation, Wartung und Service der Kommunalsoftware-Applikationen (EDV-Meister).
(4) Bundesamt für Regionalsoftware-Applikationen Hoyerswerda
(a) Es konzipiert anhand der vom Bundesamt für Software zur Verfügung gestellten Erkenntnisse über die auf Bezirks- und Länderebene erforderlichen Leistungsmerkmale und die der dort eingesetzten Software die Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben einer bürgernahen und rationellen Verwaltung erforderlich sind, die Leistungsprofile für das Regionalsoftware-Applikationen.
(b) Es erwirbt unfreie Quellcodes von bereits im Einsatz befindlicher Software und finanziert die Entwicklung fehlender Leistungsmerkmale zur lizenzfreien Nutzung.
(c) Es konzipiert, produziert und vertreibt die Regionalsoftware-Applikationen an Regionen im In- und Ausland.
(d) Es zertifiziert selbständige Personen für Implementation, Wartung und Service der Regionalsoftware-Applikationen (EDV-Meister).
(5) Bundesamt für Nationalsoftware-Applikationen Pirna
(a) Es konzipiert anhand der vom Bundesamt für Software zur Verfügung gestellten Erkenntnisse über die auf nationaler Ebene erforderlichen Leistungsmerkmale und die der dort eingesetzten Software sowie der Anforderungen, die zur Erfüllung nationaler Aufgaben in einer bürgernahen und rationellen Verwaltung erforderlich sind, die Leistungsprofile für die Nationalsoftware-Applikationen.
(b) Es erwirbt unfreie Quellcodes von bereits im Einsatz befindlicher Software und finanziert die Entwicklung fehlender Leistungsmerkmale zur lizenzfreien Nutzung.
(c) Es konzipiert, produziert und vertreibt die Nationalsoftware-Applikationen an nationale Einrichtungen im In- und Ausland.
(d) Es zertifiziert selbständige Personen für Implementation, Wartung und Service der Nationalsoftware-Applikationen (EDV-Meister).
(6) Bundesamt für Kommandosoftware-Applikationen
Riesa
(a) Es konzipiert anhand der vom Bundesamt für Software zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und eigene Recherchen über die erforderlichen Leistungsmerkmale für Softwareanwendungen im militärischen Bereich, beim Technischen Hilfswerk, den Feuerwehren, dem Roten Kreuz, Ärzten ohne Grenzen u.a. nationalen und internationalen Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen die Leistungsprofile der Kommandosoftware-Applikationen.
(b) Es erwirbt unfreie Quellcodes von bereits im Einsatz befindlicher Software und finanziert die Entwicklung fehlender Leistungsmerkmale zur lizenzfreien Nutzung.
(c) Es konzipiert, produziert und vertreibt die Kommandosoftware-Applikationen an nationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen im In- und Ausland.
(d) Es zertifiziert selbständige Personen für Implementation, Wartung und Service der des Kommandosoftware-Applikationen (EDV-Meister).
(7) Bundesamt für virtuelle Märkte Zittau
(a) Das Bundesamt für virtuelle Märkte konzipiert, programmiert und pflegt die Internetauftritte der Agoras der Bürgerinitiative prosperRegio[A§12(3)], sie unterhält die Server und entwickelt und führt die dafür erforderlichen Datenbanken.
(8) Bundesamt für Rechner und Netzwerke Bautzen
(a) Das Bundesamt für Hardware organisiert den Bau von Standard-Laptops und Arbeitsplatzrechnern, auf denen das Standard-Softwarepaket betriebsfertig installiert ist sowie von Netzwerkeinrichtungen.
(b) Die Produktion der Hardwareteile und die Montage der Hardware zu betriebsfertigen Einheiten müssen zu 100 % in den Ländern der Europäischen Union erfolgen.
(c) Der Abgabepreis für Laptops und Arbeitsplatzrechner mit Flachbildschirm darf 500 € nicht überschreiten.
(d) Das Bundesamt für Hardware kauft für die Dauer von 10 Jahren jeweils 1 Million solcher Laptops und 1 Million Arbeitsplatzrechner zum Einsatz in deutschen Bildungseinrichtungen und als Standardrechner für öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
(e) Für Netzwerk-Rechner und –einrichtungen steht ihm für 10 Jahre ein jährlicher Etat in Höhe von 1 Mrd. € zur Verfügung.
(9) Bundesamt für Lernlabors und
Telearbeitsplätze Meissen
(a) Es organisiert den Bau von Lernlabors und Telearbeitsplätzen auf Basis der Standardsoft- und Hardware.
(b) Die Produktion der Hardwareteile und die Montage zu betriebsfertigen Einheiten müssen zu 100 % in den Ländern der Europäischen Union erfolgen.
(c) Der Abgabepreis für Lernlabors und Telearbeitsplätze darf 1.000 € nicht überschreiten.
(d) Das Bundesamt für Hardware kauft für die Dauer von 10 Jahren jährlich jeweils 100.000 Lernlabors zur kostenlosen Nutzung durch Bildungseinrichtungen und Stipendiaten sowie 100.000 Telearbeitsplätze zur kostenpflichtigen Nutzung für den öffentlich-rechtlichen Bereich.
(10) Bundesamt für Peripherie-Hardware Chemnitz
(a) Das Bundesamt für Peripherie-Hardware Chemnitz organisiert die zentrale Beschaffung von Laserdruckern, Laserfaxgeräten, Scannern, Speichermedien und anderer peripherer Hardware sowie des dazugehörigen Verbrauchsmaterials.
(b) Die Produktion der Hardwareteile und die Montage der Hardware zu betriebsfertigen Einheiten müssen zu 100 % in den Ländern der Europäischen Union erfolgen
(c) Das Bundesamt richtet die Beschaffung an den geplanten Mengen für Standardrechner, Telearbeitsplätze und Lernlabors aus. Zur Beschaffung der für Bildungseinrichtungen kostenlosen Peripheriegeräte steht für zehn Jahre ein jährlicher Etat von jeweils 2 Mrd. € zur Verfügung.
(11) Bundesamt für EDV-Systeme Leipzig
(a) Das Bundesamt ist zentraler Ansprechpartner der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen für die Ausstattung mit EDV-Systemen. Es berät die Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Ämter und Behörden und die Verwaltungen auf kommunaler, Länder- und Bundesebene bei Auswahl und Ausstattung ihrer Soft- und Hardwareausrüstung, es organisiert die Auslieferung und vermittelt EDV-Meister für Implementation, Wartung, Service und Schulung.
(b) Es entwickelt und betreibt Einrichtungen für die Spionageabwehr und den Virenschutz im Internet.
(12) Bundesamt für Kommunikationsnetze Erfurt
(a) Das Bundesamt gründet und führt die Projektgesellschaft EUspina in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft für Konzeption, Finanzierung und Betrieb des Hochgeschwindigkeitsnetzes.
(b) Zur Finanzierung erhält die Projektgesellschaft aus dem Projektetat für die Dauer von 10 Jahren jeweils eine Mrd. €.
Vierter
Abschnitt: Projektorganisation Bürokratieabbau
§ 52 Federführer Bürokratieabbau (1) ist der Bundesminister für Bildung und Forschung.
(2) Seine Aufgaben sind
(a) Ausschreibung der Position des Projektdirektors, dessen Auswahl und Abschluss des Projektvertrages. Die Auswahl des Projektdirektors erfolgt anhand der eingereichten Projektpläne, in denen Kosten, Zeit und Qualität für die geplante Projektabwicklung beschrieben sind. Das Honorar des Projektdirektors besteht zu je einem Drittel aus gleichbleibenden monatlichen Zahlungen, Zahlungen nach erfolgreicher Beendigung von Meilensteinen und ggf. nach erfolgreichem Projektabschluss.
(b) Überwachung von Kosten, Zeit und Qualität bei der Projektabwicklung.
(c) Feststellung des Projektabschlusses und der Projektergebnisse.
§ 53 Projektdirektor Bürokratieabbau, (1) Er nimmt seinen Sitz in Dresden.
(2) Die Stadt Dresden erhält zur Einrichtung und für den Betrieb ein Gründungskapital in Höhe von 200 Mio. €, einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 100 Mio. € sowie einen jährlichen Stipendienetat von 20 Mio. €. Einrichtung und Betrieb des Projektdirektors sind zugleich Sitz der Wirtschaftsakademie Bürokratieabbau. Die Studenten nehmen an der Projektabwicklung teil. Nach Studienabschluss beraten sie selbstständig oder angestellt Kommunen und Regionen beim Aufbau effizienter Verwaltungen.
(3) Projektabwicklung. Der Projektdirektor ist für die kosten-, zeit- und qualitätsgerechte Projektabwicklung im Rahmen des Projektvertrages verantwortlich. Er bestimmt über die einzusetzenden Ressourcen und Vorgehensweisen.
(4) Projektleiter. Der Projektdirektor schreibt die Position der Projektleiter bundesweit aus. Zugelassen zur Bewerbung sind alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe ihres Projektplans, in dem sie darlegen, zu welchen Kosten, in welcher Zeit und nach welchen Qualitätskriterien sie ihr Projekt umsetzen wollen. Die Auswahlverfahren sind sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Bestellung der Projektleiter abzuschließen. Die Ausschreibung und alle eingegangenen Bewerbungen sind vollständig und unverzüglich im Internet zu publizieren. Die Beschlussfassung ist zu begründen und gleichfalls zu publizieren.
(5) Abschluss der Projektverträge. Die Projektverträge mit den Projektleitern enthalten die Rahmenvorgaben für Kosten, Zeit und Qualität der Projektabwicklung. Die Honorare bestehen aus Festpreisen für das Projektmanagement, die zu je einem Drittel aus gleichen monatlichen Zahlungen, Zahlungen für den erfolgreichen Abschluss von Meilensteinen und ggf. eine Zahlung am Projektabschluss als Erfolgshonorar bestehen.
(6) Transparenz. Der P. unterhält eine Webseite, in der aktuell über den Stand aller Aktivitäten im Projekt informiert wird, die aktuelle Auflistungen über bisher geflossene finanzielle Mittel und die zugehörigen Projekte enthält und die als unmoderiertes, offenes Forum für Kritik und Anregungen offen steht.
(7) Pressebüro. Er richtet für die Öffentlichkeitsarbeit ein Pressebüro ein und akkreditiert Journalisten für die investigative Recherche und freie Berichterstattung.
§ 54 Projektetat Teil B. Bürokratieabbau(1) Die Projektfinanzierung erfolgt durch
(a) die Einsparungen aus Softwarelizenzen. Sie werden mit 100 Mio. € jährlich angesetzt. In den Projektetat wird daraus für 10 Jahre 1 Mrd. € eingestellt.
(b) Kosteneinsparungen in der öffentlich-rechtlichen Verwaltung durch den Einsatz von Standardrechnern auf den drei Verwaltungsebenen. Die Einsparungen daraus werden auf jährlich 100 Mio. € veranschlagt. In den Projektetat wird daraus 1 Mrd. € eingestellt.
(c) Rationalisierungseinsparungen durch Vergabe von Implementation, Service und Wartung von Hard- und Software von den Behörden und Ämter nach außen. Dadurch werden 200.000 Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene überflüssig. Die Einsparungen daraus werden für die eingesparten Bezüge und Arbeitsplatzkosten mit jährlich 10 Mrd. € veranschlagt. In den Projektetat wird daraus 100 Mrd. € eingestellt.
(d) Durch die Effizienzsteigerung im öffentlich-rechtlichen Bereich in Folge des Einsatzes der Software-Applikationen können 1.000.000 Arbeitsplätzen von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes eingespart werden. Daraus ergibt sich ein Einsparungspotential von jährlich 50 Mrd. €. In den Projektetat wird daraus 500 Mrd. € eingestellt.
(e) Die Einsparungen durch die Rechnungshofnovelle werden bei jetzt jährlichen 30 Mrd. € Verschwendung von Steuergeldern auf 20 Mrd. € geschätzt. In den Projektetat werden daraus 200 Mrd. € eingestellt.
|
§ 54 |
(1)
Projektfinanzierung |
In Mio. € |
|
(a) |
Einsparung aus Lizenzgebühren |
1.000 |
|
(b) |
Einsparung aus Standardhardware |
1.000 |
|
(c) |
Einsparung aus Auslagerung der EDV-Leistungen |
100.000 |
|
(d) |
Einsparung aus Effizienzsteigerung |
500.000 |
|
(e) |
Einsparung aus Rechnungshofnovelle |
200.000 |
|
|
Zwischensumme |
802.000 |
|
|
In
Rechnung gestellt - Projektetat |
800.000 |
(2) Finanzplan. Ermittlung des Finanzbedarfs
|
§ |
Empfänger |
Gegenstand |
in Mio. € |
|
50 |
Hochschule für Informatik und Projektmanagement in
Frankfurt/Oder - Slubice |
Gründung und Betrieb |
1.400 |
|
51 |
Bundesämter
für Hard- und Software |
|
|
|
|
(1)
Cottbus |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(2)
Guben-Gubin |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(3)
Görlitz |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(4)
Hoyerswerda |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(5)
Pirna |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(6)
Riesa |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(7)
Zittau |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(8)
Bautzen |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
|
Rechner und Netzwerke |
20.000 |
|
|
(9)
Meissen |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
|
Lernlabors, Telearbeitsplätze |
2.000 |
|
|
(10)
Chemnitz |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
|
Peripherie-Hardware |
20.000 |
|
|
(11)
Leipzig |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
(12)
Dresden |
Gründung und Betrieb |
300 |
|
|
Erfurt |
EUspina |
10.000 |
|
53 |
(2)
Dresden |
Wirtschaftsakademie |
1.400 |
|
|
Projektreserve
und Abwicklungskosten |
|
1.900 |
|
|
Projektkosten
Teil B. Bürokratieabbau |
60.000 |
|
§ 55 Zeitrahmen. Projektstart ist das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
|
Nach Projektstart |
Meilensteine |
|
3
Monate |
Arbeitsbeginn des Projektdirektors in Dresden |
|
|
Arbeitsbeginn der EDV-Fondsverwaltung in
Finsterwalde |
|
6
Monate |
Arbeitsbeginn der Projektleitungen |
|
12
Monate |
Beginn der Tätigkeit von Forschung und Lehre an der Hochschule
für Informatik und Projektmanagement in Frankfurt/Oder – Slubice |
|
|
Beginn der Tätigkeit der Bundesämter für Hard- und
Software |
|
18
Monate |
Beginn von Bezugsrecht und Pflicht von EDV-Systemen
für öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen |
|
|
Beginn der Auslagerungspflicht für Implementation,
Service und Wartung von EDV-Anlagen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen |
§ 56 Projektbilanz Bürokratieabbau
|
(1) Übertrag
aus Teil A. Mittelstand |
|
|
(a)
Zahl der Arbeitslosen |
2.000.000 |
|
(b)
Höhe der Staatsschulden in € |
1.500.000.000.000 |
|
(c)
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten in % |
|
|
a
Krankenkassen |
80 |
|
b
Arbeitslosenversicherung |
80 |
|
c
Rentenversicherung |
80 |
(2) Projektziele (a) Schaffung von Arbeitsplätzen
|
§ |
Veränderungen der Arbeitslosenzahl |
Anzahl |
|
9 |
Ausbildung
und Einsatz privatwirtschaftlicher EDV-Meister |
- 100.000 |
|
10 |
Auslagerungspflicht
der öffentlich-rechtlicher Einrichtungen |
+ 200.000 |
|
11 |
Effizienzsteigerung
in der öffentlich-rechtlichen Verwaltung und betriebsbedingte Kündigung von
Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes |
+ 1.000.000 |
|
|
Verlust
von induzierten Arbeitsplätzen aus 10 und 11 |
+ 1.200.000 |
|
20 |
Mitarbeiter
in den Organisatorischen Einrichtungen |
- 12.000 |
|
|
Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland durch
die zentrale Beschaffung von 10 Mio. Laptops, 10 Mio. Arbeitsplatzrechner, 1 Mio.
Lernlabors, 1 Mio. Telearbeitsplätze, der zugehörigen Netzeinrichtungen und
Peripheriegeräte sowie für Planung, Bau und Betrieb des
Hochgeschwindigkeitsnetzes EUspina. (Die Mehrzahl der Arbeitsplätze wird in
den osteuropäischen Ländern entstehen und dort die Kaufkraft erhöhen). |
- 100.000 |
|
|
Induzierte Arbeitsplätze aus der zentralen
Beschaffung für den Vertrieb der Standard-Konzeptionen |
- 100.000 |
|
|
Zwischenbilanz |
+ 2.088.000 |
|
|
In
Rechnung gestellt |
+
2.100.000 |
Durch Teil B. Bürokratieabbau wird die Zahl der Arbeitslosen von 2.000.000 auf 4.100.000 ansteigen.
(b) Abbau der Staatsverschuldung
|
|
Einstellung in Projektetat |
800.000 |
|
|
abzüglich Projektkosten |
60.000 |
|
|
Verfügbare Summe zur Tilgung der Staatsschulden |
740.000 |
(c) Sanierung der Sozialen Sicherung. Durch die Erhöhung der Arbeitslosenzahlen wird eine Steigerung der Sozialversicherungsbeiträge um jeweils 10 % erwartet.
|
(3) Übertrag
zu Teil C. Ausbildungsförderung |
|
|
(a)
Zahl der Arbeitslosen |
4.100.000 |
|
(b)
Höhe der Staatsschulden in € |
760.000.000.000 |
|
(c)
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten in % |
|
|
a
Krankenkassen |
90 |
|
b
Arbeitslosenversicherung |
90 |
|
c
Rentenversicherung |
90 |
§ 57 Gesetzesfolgenabschätzung Teil B.
Bürokratieabbau
(1) Nationale Sicherheit. Die Verwendung lizenzfreier Software mit freien Quellcodes und das gesicherte Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina werden die nationale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erhöhen, weil dadurch weniger unbekannten Risiken und Nebenwirkungen durch den Softwaregebrauch und durch Spionagesoftware auftreten werden und deshalb Schaden von der Bundesrepublik Deutschland durch wirtschaftliche, wissenschaftliche und politische Spionage auf diesem Wege vermindert wird.
(2) Effizienzsteigerung in der Öffentlichen Verwaltung. Die Konzeption von Software-Applikationen für die Aufgaben der öffentlichen Hand auf den Ebenen der Kommunen, der Länder und des Bundes wird zunächst offensichtlich machen, wie unklar jetzt Kompetenzen verteilt und in welchem Maße Mehrfachzuständigkeiten und Unzuständigkeiten vorhanden sind, wo und wie trotz mangelnder Kompetenz überflüssige Aufgaben reklamiert werden und wie ineffizient viele Prozesse in der Verwaltung ablaufen. Die Implementation wird dazu führen, dass Transparenz und Effizienz in die Verwaltungsabläufe reduzierter Aufgabenstellungen integriert und sehr viele Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes überflüssig werden. Durch die Freisetzung von 1,1 Million in diesem Bereich beschäftigten Personen, das sind 25 %, die durch Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und die Rationalisierungsmaßnahmen möglich wird, werden gleichzeitig bei erheblich verbesserten Leistungen die Kosten gravierend verringert. Die Arbeitsplätze von über einer Million Menschen müssen dann nicht mehr durch Steuergelder und Zwangsabgaben finanziert werden. Diese Bürger stehen für produktive berufliche Tätigkeiten zur Verfügung. Die steuerliche Belastung kann um jährlich über 50 Milliarden € verringert oder zum dringend notwendigen Abbau der Staatsverschuldung eingesetzt werden.
(3) Bürgernähe. Durch die Einführung effizienter Software und ihrer Verknüpfungen mit den Möglichkeiten des Internets als Werkzeug für die Verwaltungsarbeit im öffentlich-rechtlichen Bereich werden die Bürger schnell und unkompliziert die Leistungen der öffentlichen Verwaltung ohne zeitraubende Behördengänge in Anspruch nehmen können. Weitere Folgen daraus werden die Erhöhung der Akzeptanz der Leistungen der öffentlichen Verwaltung und deren Ansehen sein. Schließlich ist sie in einer Demokratie ja nur Arbeitnehmer der Bürger und nicht deren Obrigkeit.
(4) Niedrigere Preise für bessere Versorgungsleistungen. Monopole sind stets bequem für den Monopolisten, gleich, wie immer sie begründet werden. Und Wettbewerb ist immer unbequem. Die Trennung von Netzen und Betreibern und der Wettbewerb werden dafür sorgen, dass die Preise für netzgebundene Versorgungsleistungen wie Telefon, Internet, Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser erheblich sinken und gleichzeitig Sicherheit und Angebotsvielfalt steigen werden.
(5) Europäische Soft- und Hardwarewareindustrie. Kapazitäten, die bisher für die Entwicklung paralleler Lösungen in den Bereichen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung beansprucht worden sind, obwohl solche oft ohnehin bereits mehrfach vorhanden sind, werden sich volkswirtschaftlich lukrativeren neuen Betätigungsfeldern zuwenden können. Die zentrale Beschaffung großer Mengen von standardisierten Rechnern, Netzwerkeinrichtungen, Lernlabors und Telearbeitsplätzen und ihre Festschreibung auf die Herstellung in Ländern der Europäischen Union werden der europäischen Hardwareindustrie wesentliche Impulse geben. Dabei wird es zu kapitalintensiven Investitionen auch ausländischer Unternehmen vor allem in den osteuropäischen Ländern kommen, wodurch die Kaufkraft der dortigen Bevölkerung erhöht und diese eher in der Lage sein wird, Wirtschaftsgüter in Deutschland zu kaufen.
(6) Hochgeschwindigkeitsnetz EUspina. Die hohen und langfristig verbindlichen Verpflichtungen zum Auf- und Ausbau sind Investitionen in Verkehrsverbindungen, die Autobahnen, Eisenbahnen und Wasserstraßen gleichzusetzen sind. Sie stellen damit einen grundlegenden Beitrag für eine moderne, zukunftsfähige Infrastruktur für Informationen dar, ohne die eine Exportnation wie Deutschland nicht dauerhaft wird prosperieren können. Das Angebot an andere Länder, sich diesem Netz durch Abschluss von Wirtschaftsverträgen zum Austausch unsubventionierter Wirtschaftsgüter anzuschließen und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland daraus, die Kosten für strukturschwache Länder zu übernehmen, wird durch freizügigen Austausch von Waren und Informationen die Grundlage für beiderseitigen Wohlstand werden.
(7) Europäische Amtssprache Latein. Die kulturelle Vielfalt der Länder der erweiterten Europäischen Union ist eine ihrer vitalen Stärken. Sie kehrt sich jedoch durch die Vielzahl ihrer Sprachen und Dialekte dann in einen Nachteil um, wenn es keine allgemein akzeptierte Amtssprache gibt. Die regionalen Sprachen und Dialekte, Eigenheiten und Kulturen zu fördern, um Europas Vitalität weiter zu entwickeln und nicht sie zu nivellieren, liegt im elementaren Interesse seiner Bürger. In einem Europa, in dem in der Vergangenheit alle Nationen irgendwann einmal gegeneinander Kriege geführt haben, gibt es historisch gewachsene Urteile und Vorurteile, die es sehr schwer vermittelbar machen, warum nur eine kleine Auswahl der in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen offizielle Amtssprachen sind. Alle jedoch gleichermaßen dazu zu machen, ist wegen ihrer Vielzahl nicht praktikabel. Daher und um darzustellen, dass Europa eine eigene, gleichwertige und einheitliche Sprache spricht wie andere Machtzentren Chinesisch, Russisch oder Englisch, der Vorschlag Latein. Europa sollte lernen, in einer Sprache zu sprechen, um sich besser verstehen zu können.
Die
Intention dieses Gesetzes ist,
jedem Bürger eine
kostenlose Berufsausbildung zu bieten,
die seinen Eignungen und
Leistungen entspricht,
um ihn dadurch in die
Lage zu versetzen,
selbst für sich und die
Seinen sorgen zu können.
Erster
Abschnitt: Berufsausbildung
§ 58 Recht auf kostenlose Berufsausbildung. (1) Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf eine kostenlose Berufsausbildung, die seinen Eignungen und Leistungen entspricht.
(2) Die Berufsausbildung soll den Ausgebildeten in die Lage versetzen, ohne weitere wesentliche Ausbildung einen Beruf zu seiner Existenzsicherung ausüben zu können.
(3) Das Recht auf kostenlose Berufsausbildung schließt das auf lebenslange Weiter- und Fortbildung ein.
(4) Das Recht auf kostenlose Berufsausbildung schließt nicht das Recht auf Ausbildung in einem Wunschberuf ein. Die angebotenen Ausbildungen orientieren sich am Bedarf der Gesellschaft.
§ 59 Berufsbilder.
(1) Anlernberufe sind solche Berufe, für deren Erlernen ein einfacher Schulabschluss in einer Sonder- oder Hauptschule erforderlich ist und deren Erlernen nur wenige Wochen oder Monate in Anspruch nimmt. Zum Lehrbetrieb für Anlernberufe ist jedes Unternehmen und jede öffentlich-rechtliche Einrichtung befugt. Die erforderlichen Qualifikationen bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Er hat das erfolgreiche Anlernen durch Ausstellung einer Bescheinigung zu bestätigen.
(2) Lehrberufe setzen den erfolgreichen Abschluss einer Haupt-, Real oder Mittelschule voraus. Ihre Berufsbilder, Qualifikationen und Prüfungsbestimmungen werden in der Lehrberufsrolle gepflegt. Sie sind gekennzeichnet durch eine der Gesellenprüfung vorausgehende mehrjährige Lerntätigkeit als Lehrling. Die Berufsausbildung erfolgt in einem Meisterbetrieb. Die weitere Qualifikation für Gesellen kann in einer Meisterprüfung bestehen, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im betreffenden Beruf berechtigt.
(3) Studienberufe setzen den Abschluss eines Gymnasiums voraus. Die beruflichen Qualifikationen werden an Akademien, Hochschulen und Universitäten erworben. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Studienberufs wird eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verliehen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigt. Die gesetzlich anerkannten Berufsbilder für Studienberufe werden mit ihren Berufsbildern, Qualifikationen und Prüfungsbestimmungen in der Studienberufsrolle gepflegt.
§ 60 Ausbildungseinrichtungen (1) i.S.d.G. sind
(a) für Anlernberufe alle Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
(b) für Lehrberufe private und öffentlich-rechtliche Meisterbetriebe
(c) für Studienberufe Fachhochschulen, Akademien, Hochschulen und Universitäten
(2) Der Besuch von Ausbildungseinrichtungen während der Regelausbildungszeit ist kostenlos.
§ 61 Berufsregister. (1) Das Berufsregister mit den Lehr- und Studienberufsrollen dient dazu, Informationen über die Anlern-, Lehr- und Studienberufe zu sammeln, auszuwerten und in Berufsbildern zu publizieren.
(2) Berufsbilder umfassen:
(a) die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
(b) die beruflichen Qualifikationen
(c) das Berufsprofil mit den auszuübenden Tätigkeiten und Fertigkeiten
(d) die Prüfungsmodalitäten
(e) die soziale Rolle in der Gesellschaft
(f) Zukunftschancen und Weiterbildung
(g) Berufsbezeichnung und seine Schutzbestimmungen
(h) statistische Angaben über die regionale Verbreitung und Nachfrage
(i) jährliche Prognosen über den zukünftigen Bedarf
(3) Das Berufsregisteramt Gera [C§70] ordnet die Berufsbilder historisch gewachsener Berufe zeitgemäß, überwindet traditionelle Zunftschranken und entwickelt zukunftsorientierte Berufsbilder. Die Festlegung der Berufsbilder erfolgt durch
(a) Ausschreibung auf der Webseite des Berufsregisteramtes
(b) Auswertung der Beiträge und Stellungnahmen der Ausbildungsbetriebe, Freiberufler und ihrer Standesvereinigungen
(c) Beratung und Beschlussfassung in virtuellen und realen Symposien
(4) Jedes Unternehmen ist berechtigt, seine Anforderungen an Berufsbilder an das Berufsregisteramt zu melden.
(5) Stimmberechtigt bei Symposien zur Beschlussfassung über Berufsbilder sind alle Unternehmen, die sich nach der Ausschreibung dazu angemeldet und eigene fachliche Beiträge geleistet haben.
(6) Die Berufsbilder sind für alle Lehrbetriebe und Studieneinrichtungen verbindlich.
(7) Das Berufsregister enthält die für Freiberufler geschützten Berufsbezeichnungen, Studiengänge und Prüfungsordnungen.
(8) Zur Erleichterung der Berufswahl publiziert das Berufsregisteramt kostenlos multimediale Lehrfilme über jedes Berufsbild.
§ 62 Berufsberatung. (1) Jeder Bürger hat vor Eintritt in sein Berufsleben Anspruch auf eine ausführliche, individuelle und kostenlose Berufsberatung, die wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im letzten Schuljahr ist.
(2) Bestandteil der Berufsberatung sind
(a) Prüfung der persönlichen Eignungen, Leistungen und Fähigkeiten
(b) Schulung im Umgang mit dem Berufsregister und ausreichende Gelegenheit zu dessen Exploration
(c) Individuelle Berufsberatung
§ 63 Finanzierung der Ausbildungsplätze. (1) Die Finanzierung der Ausbildungskosten in Anlernberufen ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebes.
(2) Privatwirtschaftliche Ausbildungsbetriebe für Lehrberufe, die Lehrpersonal und Einrichtungen zur Ausbildung von Lehrlingen und Meistern unterhalten, erhalten für jeden Lehrling einen monatlich Kostenbeitrag von 500 €.
(3) Die Finanzierung von Fachhochschulen, Akademien, Hochschulen und Universitäten ist Ländersache, das Studium ist grundsätzlich gebührenfrei.
(4) Bund und Länder können Hochschulen und Universitäten für die Grundlagenforschung und zur Eliteförderung betreiben.
§ 64 Recht auf Stipendium. (1) Zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während der Regellehr- und -studienzeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium.
(2) Stipendien entsprechen in ihrer finanziellen Ausstattung und Höhe der Arbeitslosen- und Sozialhilfe.
(3) Die Finanzierung der Stipendien ist Ländersache. Für die nächsten 10 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sie aus dem Projektetat Ausbildungsförderung.
Zweiter
Abschnitt: Organisationsmittel
§ 65 Leistungspflicht auf Gegenseitigkeit. Für arbeitsfähige Bürger, die wegen Einkommenslosigkeit soziale Leistungen der Gesellschaft in Anspruch nehmen wollen, besteht Arbeitspflicht in einer Kommunalwerk Phoenix eGen.
§ 66 Kommunalwerk Phoenix eGen. (1) sind eingetragene Kommunalgenossenschaften mit dem Zweck, den Bedarf der kommunalen und regionalen Wirtschaft an gut ausgebildeten Arbeitskräften in nachgefragten Anlern- und Lehrberufen zu befriedigen und den Anspruch jedes Bürgers auf einen Ausbildungsplatz zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, jedem Bürger der Kommune einen Ausbildungsplatz für einen Anlern- oder Lehrberuf oder einen Arbeitsplatz anzubieten. Die Gründung erfolgt gemeinsam durch das Kommunalparlament und den kommunalen Areopag. Sie üben eine gemeinnützige Tätigkeit aus und sind von der Grund-, Gewerbe-, Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und die Leitenden Angestellten eines Kommunalwerks Phoenix eGen. sind bevorzugt aus den Reihen ehemaliger Unternehmer und Leitender Angestellter aus der Kommune nach Eignung und Leistung zu bestimmen.
(3) Die Angestellten der Kommunalwerke wählen aus ihren Reihen einen Betriebsrat.
(4) Vorstand, Aufsichtsrat und Betriebsrat können jeder für sich über die Entlassung von Mitarbeitern bestimmen, die arbeitsunwillig und nicht integrationsfähig sind. Jedes der drei Gremien hat eine Stimme. Es entscheidet die Stimmenmehrheit.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verteidigung, überträgt Kommunen auf deren Antrag unentgeltlich das Eigentum an den vordem von den ausländischen Truppen und von der Bundeswehr nicht mehr genutzten Grundstücken und Immobilien auf ihrem Kommunalgebiet.
(6) Kommunen erhalten aus dem Projektetat Ausbildungsförderung für die Gründung ihres Kommunalwerks Phoenix eGen. Gründungskapital in Höhe von jeweils 20 Mio. € sowie für die Dauer von 10 Jahren einen jährlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 5 Mio. €. Die Beträge gehen mit der Auszahlung in den Besitz der Kommune über.
(7) Kommunen können gemeinsame Kommunalwerke Phoenix eGen. gründen und betreiben.
§ 67 Sero-Privileg. (1) Die Kommunalwerke Phoenix eGen. haben in ihrer Kommune oder Region das alleinige Recht zur Verwertung von Sekundärrohstoffen durch Aufarbeitung zu anderen gewerblichen oder industriellen Produkten. Sie sind durch das Sero-Privileg wirtschaftlich tätig und finanzieren sich dadurch weitgehend selbst.
(2) Sekundärrohstoffe sind solche Rohstoffe, die üblicherweise über den Haus- und Gewerbemüll oder als Sondermüll entsorgt werden.
(3) Das Sero-Privileg umfasst das Sammeln, Aufbereiten durch Bearbeitung, wieder verwendbar machen durch Reparatur und Umwandlung in wieder verwertbare Roh- und Grundstoffe und Gebrauchsgüter sowie den Verkauf dieser Produkte. Der bloße Handel mit gebrauchten Gütern fällt nicht unter das Sero-Privileg.
(4) Kommunalwerke Phoenix eGen. können Lizenzen für Produkte und Branchen vergeben.
§ 68 Kommunale Sozialämter. (1) Die Kommunen richten Sozialämter ein, deren Aufgabe die finanzielle Unterstützung von Behinderten ist, die keiner oder keiner ausreichenden Arbeit zur Existenzsicherung nachgehen können.
(2) Die Höhe der Unterstützungen wird bundeseinheitlich festgelegt.
§ 69 Auflösung der Bundesagentur für Arbeit. (1) Die Bundesagentur für Arbeit wird mit allen ihren Einrichtungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Für die Entlassungen wird ein Sozialplan aufgestellt. Ihre Grundstücke und Immobilien gehen unentgeltlich in den Besitz der jeweiligen Kommune über.
(2) Die Arbeitsvermittlung wird freiberuflichen Arbeitsvermittlern und privatwirtschaftlichen Unternehmen übertragen.
(3) Die Daten der Arbeitslosen und die der Sozialhilfe empfangenden Bürger sind mit den zugehörigen technischen Einrichtungen innerhalb der Übergangszeit an die Kommunalwerke Phoenix eGen. und Sozialämter der Kommunen zu übergeben.
Dritter
Abschnitt: Organisatorische Einrichtungen
§ 70 Berufsregisteramt (1) hat seinen Sitz in Gera.
(2) Es führt das Berufsregister.
(3) Das Gründungskapital aus dem Projektetat Ausbildungsförderung beträgt 100 Mio. €. Die Auszahlung erfolgt als einmalige, zweckgebundene Zahlung an die Stadt Gera, die dadurch Eigentümerin der Institutseinrichtungen wird. Zur Finanzierung der fortlaufenden Arbeit wird das Institut mit jährlich 20 Mio. € aus dem Projektetat unterstützt.
(4) Es hat die Rechtsform einer Kommunalgenossenschaft mit beschränkter Haftung. Über ihre Satzung bestimmt das Kommunalparlament. Die Mitarbeiter des Instituts sind denen der Privatwirtschaft gleichgestellt.
§ 71 Berufstechnikzentren (a)
a. pflegen und konservieren die Techniken historischer und aktueller, ähnlicher Berufe durch Aufzeichnung und Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, entwickeln sie weiter und bilden Meister und Lehr-Meister zum Einsatz in und aus den partnerRegios [E§103] aus
b. produzieren Waren und Dienstleistungen für die Region und das Inland, hauptsächlich jedoch produzieren sie Produktionsmittel zur Herstellung von Gütern des täglichen Bedarfs für den Export in strukturschwache Gebiete im In- und Ausland im Rahmen von fairTrade (Teil E).
c. konzipieren und vertreiben dafür Werkstätten in Containerbauweise, die als Büro- und Schulungsräume dienen können, ausgestattet mit Büroeinrichtung und Lernarbeitsplätzen mit interaktiver Lernsoftware, Bauplänen und wesentlichen Materialien zum Bau der Werkstätten und ihrer Einrichtungen. Die Angebote sind in gedruckten Katalogen und virtuell in der Agora mit Leistungsbeschreibungen und Preisen zu publizieren. Sie enthalten detaillierte Beschreibungen der mit den Einrichtungen zu produzierender Produkte des täglichen Bedarfs.
d. unterhalten virtuelle und reale permanente Messen mit den Produkten mittelständischer in- und ausländischer Produzenten
(b) Sie werden aus dem Projektetat mit einem Gründungskapital in Höhe von jeweils 100 Mio. € und einem jährlichen Betriebskostenzuschuss von jeweils 20 Mio. € ausgestattet. Die Beträge gehen mit Auszahlung in den Besitz der Kommune über.
(c) Der Besuch von Berufstechnikzentren für Meisterprüfungen ist kostenlos. Zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Auszubildenden stehen den Berufstechnikzentren jährliche Stipendienetats von jeweils 10 Mio. € zur Verfügung, die jeweils zur Hälfte für Auszubildende aus Deutschland und dem Ausland zu verwenden sind.
(1) BTZ Bernburg - Schmied, Schlosser, Mechaniker
Einrichtung von mit einfachen Werkzeugen und Vorrichtungen ausgestatteten Werkstätten für ein weit gefächertes Spektrum Metall verarbeitender Erzeugnisse, wie sie im ländlichen Raum für die Herstellung einfacher Metallwaren, landwirtschaftlicher Werkzeuge, Maschinen und Anlagen und deren Reparatur erforderlich sind. Exportgüter sind die Werkstatteinrichtungen und die handwerklichen Meisterschaften.
(2) BTZ Bitterfeld - Gläser, Spiegel, Kacheln, Töpfe, Schmuck
Manufakturen für Glas- und Keramikprodukte, Anlagen zur Aufbereitung der Grundstoffe und zur Erzeugung von Brennstoffen, Brennöfen. Glas: Erzeugung von Behälter- und Flachglas, Haushalts- und Laborgeräten, Kunst und Schmuck. Keramik: Erzeugung von Fliesen und Kacheln, Mauer- und Dachziegel, Krügen und Tassen, Kunst und Schmuck. Exportgüter sind die Manufaktur-Einrichtungen und die handwerklichen Meisterschaften.
(3) BTZ Borna – Kupfer, Bronze, Messing
Werkstätten für die warme und kalte Bearbeitung von Blechen und Halbzeug aus Kupfer, Stahl und anderen Metallen. Töpfe, Deckel, Kessel, Apparate, Dachrinnen, Rohre, Brennereien, Brauereien, Herde, Öfen. Exportgüter sind die Werkstatt-Einrichtungen und die handwerklichen Meisterschaften.
(4) BTZ Brandenburg - Mauer, Putz, Stuck, Estrich, Fliesen
Fundamente legen, Mauern und Schornsteine mauern und verputzen, Estrich und Fliesen legen, Kachelöfen setzen, Dächer eindecken, Wege und Strassen pflastern, Zisternen, Kanalisationen und Kavernen für Vorräte, kleine Staudämme und Kanäle bauen. Vermittlung der Fähigkeiten und Fertigkeiten. Werkzeuge, Maschinen und Bauhöfe. Exportgüter sind die Einrichtungen für die Bauhöfe und die handwerklichen Meisterschaften.
(5) BTZ Dessau - Mahlen, Pressen, Schroten
Getreide, Ölfrüchte, Wein, Obst, Beeren. Kalt und warm schonend zu haltbaren und gebrauchsfähigen Gütern machen. Mühlen und Pressen, Säcke, Fässer, Bottiche. Exportgüter sind die Mühlen, Pressen und Schrotmühlen und die handwerklichen Meisterschaften.
(6) BTZ Dömitz - Hühner, Enten, Gänse, Hasen
Züchtung von Kleintieren für die Hofhaltung. Weiterverarbeitung der Tierprodukte und Tiere. Eier, Hühnchen, Weihnachtsgänse, Daunen, Hasenfelle. Arznei- und Pflegemittel. Futtermittel. Exportgüter sind die Zuchttiere und das Fachwissen für lukrative und artgerechte Tierhaltung.
(7) BTZ Eisenhüttenstadt - Organisieren, Korrespondieren, Archivieren
Das Büro einer Erzeugerkooperative, einer Vermarktungsgenossenschaft, einer Mechanikerwerkstatt, einer Glasmanufaktur einrichten und betreiben. Telefon, Fax, Internet, Rechner, Drucker, Handy, Scanner. Briefe schreiben, Verhandlungen führen, die Buchführung erledigen, Archive führen. Exportgüter sind betriebsfertig eingerichtete Bürocontainer und Fachwissen für BüroleiterInnen.
(8) BTZ Forst – Waschmaschinen, Herde, Fernseher, Radios
Reparieren von Haushaltsmaschinen. Demontage und Montage. Ersatzteile reparieren und bestellen. Weiße Listen im Internet publizieren mit Empfehlungen für reparaturfreundliche Produkte und kundenorientierte Hersteller und Schwarze Listen publizieren mit reparaturfeindlichen Produkten und arroganten Herstellern. Exportgüter sind gebrauchte Haushaltsgeräte mit Garantie des BTZ, komplett eingerichtete Reparaturwerkstätten in Containern und Meister für die Reparatur von Haushaltsgeräten.
(9) BTZ Gardelegen – Putz, Stuck, Fliesen, Tapeten, Farben, Boden, Deko
Meister für alles, was das Haus verschönert. Wie Putz und Stuck gemacht werden, wie man Fliesen verlegt, wie Tapeten produziert werden, Linoleum, Holzfußböden, Parkett, wie man Farben aus nachwachsenden Rohstoffen macht. Exportgüter sind Container mit den Werkzeugen, Grundausstattung mit Material, Büroplatz mit Internetanschluss und Bezugsquellenlisten aus Deutschland und dem Entwicklungsland. Und Meisterschaften. Und Container mit Werkstätten für die Produktion von Putz, Stuck, Tapeten, Linoleum, Parkett und Farben.
(10) BTZ Genthin - Heizung, Sanitär, Gas, Wasser, Strom
Planung und Bau von Zentralheizungsanlagen und wärmetechnischen Anlagen für Produktionen, Sanitärinstallationen, Brunnenbau. Planung und Bau von alternativen Trinkwasseraufbereitungs- und Kläranlagen, Solaranlagen, Windkraftanlagen, Blockheizkraftwerken, Biogasanlagen, elektrische Stromnetze und Schaltanlagen. Exportgüter sind Bürocontainer mit den Einrichtungen für die Planungsbüros und die Montagewerkstätten.
(11) BTZ Glauchau – Rechner, Monitore, Drucker, Mäuse, Scanner
Reparieren von EDV-Geräten. Ersatzteile reparieren und bestellen. Weiße Listen im Internet publizieren mit Empfehlungen für reparaturfreundliche Produkte und kundenorientierte Hersteller und Schwarze Listen publizieren mit reparaturfeindlichen Produkten und arroganten Herstellern. Exportgüter sind gebrauchte Rechner mit lizenzfreier Standardsoftware und andere EDV-Geräte, mit Garantie der BTZ, komplett eingerichtete Reparaturwerkstätten in Containern und Meister für die Reparatur von EDV-Hardware.
(12) BTZ Hagenow - Kochen, waschen, putzen, nähen, stricken
Haushalts- und Großküchen, Wasch- und Bügelmaschinen, Spinn- und Webmaschinen, Nähmaschinen, Kühlanlagen. Exportgüter sind in Containern betriebsbereit vorgefertigte Gemeinschaftseinrichtungen für Dörfer und Meister für Betrieb, Wartung, Service und Reparatur.
(13) BTZ
Haldensleben - Schweißen, schneiden, brennen, löten
Metallbearbeitung mit Handgeräten. Trennen und Verbinden. Schweißverfahren und Schweißgeräte, Lötkolben. Keine Hochtechnik-Schweißer sondern gute Facharbeiter mit breiter Ausbildung. Exportgüter sind Werkstätten zum Schweißen und zum Löten und Lehr-Meister.
(14) BTZ Hettstedt – Häuser, Möbel, Intarsien, Schnitzereien, Fässer
Holzhäuser, Dachstühle, Knöpfe, Griffe, Spatel, Tische, Stühle, Schränke, Kassetten, Schachspiele, Kinderspielzeug, Fässer, Bottiche, Parkett, Ladeneinrichtungen. Sägewerke. Hölzer flößen, lagern, auswählen. Kirsch, Ahorn, Wurzelhölzer, Furniere. Sägewerke, Furnierwerke, Tischlerwerkstätten. Exportgüter sind Sägewerke, Furnierwerke, Werkstätten für Zimmerer, Tischler, Küfer, Schnitzer und Drechsler und Lehr-Meister.
(15) BTZ Jüterbog - Käse, Milch, Joghurt
Züchtung von Milchvieh. Kühe, Schafe. Viehhaltung, Pflege, Veterinärmedizin, Futtermittel. Milchprodukte. Exportgüter sind Zuchtvieh, Melkställe, Molkereien, Käsereien und Lehr-Meister.
(16) BTZ Kamenz – Drehen, feilen, bohren, schleifen
Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen. Ohne CNC und Automatik. Rein Mechanisch. Auch gebraucht. Exportgüter sind Mechanische Werkstätten mit breiter Ausstattung einfacher Werkzeugmaschinen und Lehr-Meister.
(17) BTZ Köthen - Klaviere, Geigen, Trompeten
Musikinstrumente aus unterschiedlichsten Werkstoffen. Exportgüter sind Werkstätten für Instrumentenbauer und Lehr-Meister.
(18) BTZ Lübben - Spinnen, weben, schneidern
Baumwolle, Schafwolle, Flachs. Anbauen, ernten, aufbereiten. Fäden und Garne spinnen, Stoffe weben und färben. Kleider entwerfen und schneidern. Exportgüter sind Spinnereien, Webereien und Schneidereien und die Lehr-Meister.
(19) BTZ Luckenwalde - Konstruieren, zeichnen, berechnen
Bauzeichner für Hoch- und Tiefbau, technische Zeichner für Haustechnik, Maschinenbau, Anlagenbau. Exortgüter sind CAD-Zeichen- und Konstruktionsbüros und Lehr-Meister.
(20) BTZ Sömmerda - Wurst, Schinken, Fleisch
Schweine, Kühe, Schafe, Pferde, Hühner. Schlachten, Fleischverarbeitung. Verwertung von Knochen, Häuten, Fellen. Exportgüter sind Schlachtereien, Räuchereien, Kühlräume, Ladeneinrichtungen und Lehr-Meister.
(21) BTZ Meerane – Hammer, Zange, Feile, Meißel, Kelle
Herstellung von Handwerkzeug aller Art. Exportgüter sind Werkstatteinrichtungen für die Herstellung und Lehr-Meister.
(22) BTZ Quedlinburg - Konservieren, kühlen, kochen, salzen, räuchern
Weiterverarbeitung und Haltbarmachung von Lebensmitteln. Exportgüter sind Ausrüstungen für Lebensmittelfabriken und Lehr-Meister.
(23) BTZ Salzwedel - Schweine, Kühe, Schafe
Züchtung von Großvieh. Viehhaltung, Pflege, Veterinärmedizin, Futtermittel. Exportgüter sind Zuchtvieh, Stalleinrichtungen und Lehr-Meister.
(24) BTZ Querfurt – Seife, Soda, Parfüm, Haarwaschmittel
Herstellung von Haushaltsmitteln für Körperpflege, Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Hausreinigung. Exportgüter sind Einrichtungen zur Herstellung und Lehr-Meister.
(25) BTZ Senftenberg - Frisur, Maniküre, Massage, Pflege, Hygiene
Pflegeberufe. Friseur, Pediküre, Maniküre, Masseur, Kammerjäger. Exportgüter sind Friseureinrichtungen, auch gebrauchte, Handwerkszeug und Praxiseinrichtungen, Verbrauchsmaterial. Lehr-Meister.
(26) BTZ Spremberg - Singen, tanzen, erzählen, basteln, spielen
Kommunalkultur. Laienspiel, Kleinkunst, Künstler, Schauspieler, Sänger, Tänzer, Maler, Bildhauer, Poeten, Erzähler. Sagen, Märchen, Legenden, Lieder, Geschichten, Bilder, Skulpturen. Exportgüter sind Einrichtungen für mobile Bühnen, Tonstudios, Ateliers.
(27) BTZ Stendal - Dach, Fassade, Fenster, Isolierung, Spengler
Isolierungen gegen Wasser, Kälte, Hitze, Schall und Wind. Exportgüter sind Werkstatteinrichtungen für Dachdecker, Spengler, Isolierer, Glaser, Fenster- und Fassadenbauer und Lehr-Meister.
(28) BTZ Weida - Gerben, Leder, Pelze, Schuhe, Sättel
Verarbeitung von Häuten und Fellen zu Zwischen- und Endprodukten. Exportgüter sind Werkstätten für Gerber, Schuster, Sattler, Kürschner, Handschuhmacher. Und Lehr-Meister.
(29) BTZ Wurzen - Wagen, Rikschas, Schlitten, Rodel, Schier
Bau von unmotorisierten Fahrzeugen aller Art. Exportgüter sind Werkstätten für Wagner. Und Lehr-Meister
(30) BTZ Zerbst - Uhren, Kompasse, Mikroskope.
Bau von einfachen Messgeräten aller Art. Exportgüter sind Werkstätten für Uhrmachermeister, Feinmechaniker und Instrumentenbauer. Und Lehr-Meister
Vierter
Abschnitt: Projektabwicklung Ausbildungsförderung
§ 72 Federführer Ausbildungsförderung (1) ist der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Seine Aufgaben sind
(d) Ausschreibung der Position des Projektdirektors, dessen Auswahl und Abschluss des Projektvertrages. Die Auswahl des Projektdirektors erfolgt anhand der eingereichten Projektpläne, in denen Zeit, Kosten und Qualität für die geplante Projektabwicklung beschrieben sind. Das Honorar des Projektdirektors besteht zu je einem Drittel aus gleichbleibenden monatlichen Zahlungen, Zahlungen nach erfolgreicher Beendigung von Meilensteinen und ggf. nach erfolgreichem Projektabschluss.
(e) Überwachung von Kosten, Zeit und Qualität bei der Projektabwicklung.
(f) Feststellung des Projektabschlusses und der Projektergebnisse.
§ 73 Projektdirektor Ausbildungsförderung, (1) Er nimmt seinen Sitz in Halle/Saale.
(2) Die Stadt Halle/Saale erhält zur Einrichtung und für den Betrieb ein Gründungskapital in Höhe von 200 Mio. €, jährlich 100 Mio. € als Betriebskostenzuschuss sowie einem Stipendienetat von jährlich 20 Mio. €. Einrichtung und Betrieb des Projektdirektors sind zugleich Sitz der Wirtschaftsakademie Ausbildungsförderung. Die Studenten nehmen an der Projektabwicklung teil. Nach Studienabschluss beraten sie selbstständig oder angestellt Kommunen und Regionen beim Aufbau von Berufsbildungssystemen.
(3) Projektabwicklung. Der Projektdirektor ist für die kosten-, zeit- und qualitätsgerechte Projektabwicklung im Rahmen des Projektvertrages verantwortlich. Er bestimmt über die einzusetzenden Ressourcen und Vorgehensweisen.
(4) Projektleiter. Der Projektdirektor schreibt die Position der Projektleiter bundesweit aus. Zugelassen zur Bewerbung sind alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe ihres Projektplans, in dem sie darlegen, zu welchen Kosten, in welcher Zeit und nach welchen Qualitätskriterien sie ihr Projekt umsetzen wollen. Die Auswahlverfahren sind sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Bestellung der Projektleiter abzuschließen. Die Ausschreibung und alle eingegangenen Bewerbungen sind vollständig und unverzüglich im Internet zu publizieren. Die Beschlussfassung ist zu begründen und gleichfalls zu publizieren.
(5) Abschluss der Projektverträge. Die Projektverträge mit den Projektleitern enthalten die Rahmenvorgaben für Kosten, Zeit und Qualität der Projektabwicklung. Die Honorare bestehen aus einem Festpreis für das Projektmanagement, das zu je einem Drittel aus gleichen monatlichen Zahlungen, Zahlungen für den erfolgreichen Abschluss von Meilensteinen und ggf. einer Zahlung am Projektabschluss als Erfolgshonorar besteht.
(6) Transparenz. Der Projektdirektor unterhält eine Webseite, in der aktuell über den Stand aller Aktivitäten im Projekt informiert wird, die aktuelle Auflistungen über bisher geflossene finanzielle Mittel und die zugehörigen Projekte enthält und die als unmoderiertes, offenes Forum für Kritik und Anregungen offen steht.
(7) Pressebüro. Er richtet für die Öffentlichkeitsarbeit ein Pressebüro ein und akkreditiert Journalisten für die investigative Recherche und freie Berichterstattung.
§ 74 Projektetat Teil C. Ausbildungsförderung. (1) Projektfinanzierung. Der Projektetat finanziert sich durch die aus der Auflösung der Bundesagentur für Arbeit frei werdenden Mittel von 50 Mrd. € jährlich. In den Projektetat werden für die Dauer der 10-jährigen Laufzeit 500 Mrd. € eingestellt.
(2) Finanzplan
|
§ |
Gegenstand |
Kosten für
10 Jahre, in
Mio. € |
|
74 (1) |
Einstellung in den Projektetat |
500.000 |
|
|
|
|
|
63 |
Ausbildungsfinanzierung für 3 Mio. Lehrplätze mit je
500 € monatlich |
180.000 |
|
64 |
Ausbildungsfinanzierung für 2 Mio. Studienplätze mit
je 500 € monatlich |
120.000 |
|
66 |
2.500 Kommunalwerke eGen. |
175.000 |
|
70 |
Berufsregisteramt Gera |
300 |
|
71 |
30 Berufstechnikzentren |
9.000 |
|
73 |
Wirtschaftsakademie Halle/Saale |
1.400 |
|
|
Zwischensumme |
485.700 |
|
|
Projektreserve und Abwicklungskosten |
14.300 |
|
|
Projektetat
Teil D. Ausbildungsförderung |
500.000 |
§ 75 Zeitplan
|
Nach Projektstart |
Meilensteine |
|
3
Monate |
Arbeitsbeginn
des Projektdirektors in Halle/Saale |
|
6
Monate |
Arbeitsbeginn
der Projektleitungen |
|
12
Monate |
Arbeitsbeginn
der Berufsregisteramtes |
|
|
Beginn
der Einrichtung der Kommunalwerke Phoenix eGen. |
|
|
Arbeitsbeginn
der Berufstechnikzentren |
§ 76 Projektbilanz Ausbildungsförderung
|
(3)
Übertrag aus Teil B. Bürokratieabbau |
|
|
(a)
Zahl der Arbeitslosen |
4.100.000 |
|
(b)
Höhe der Staatsschulden in € |
760.000.000.000 |
|
(c)
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten in % |
|
|
a.
Krankenkassen |
90 |
|
b.
Arbeitslosenversicherung |
90 |
|
c.
Rentenversicherung |
90 |
(2) Projektziele. a. Schaffung von Arbeitsplätzen
|
§ |
Veränderungen an der Anzahl der
Arbeitslosen durch |
Anzahl |
|
66 |
2.500
Kommunalwerke Phoenix eGen. |
250.000 |
|
|
Je
100 feste Arbeitsplätze in den Lehrwerkstätten, Ausbildungsbetrieben, Reparaturwerkstätten,
Berufschulen und in der Verwaltung |
|
|
71 |
30
Berufstechnikzentren mit je 500 Mitarbeitern |
15.000 |
|
|
Induzierte Arbeitsplätze aus 9 und 10 |
265.000 |
|
|
Zwischensumme |
530.000 |
|
|
In
Rechnung gestellt |